Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Die Verletzung von Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverboten kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft werden.
1.4.8.8 Kontrolle und spezielles Register in Kanada
Die Verbote für berufliche Tätigkeiten werden in Kanada durch die Disziplinarkommissionen der Berufsverbände verhängt. Die Überwachung von Personen, welche mit einem solchen disziplinarischen Tätigkeitsverbot belegt sind, wird daher von den Berufsverbänden wahrgenommen, welche in den Betrieben regelmässig Kontrollen zur Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung durchführen. Auf strafrechtlicher Ebene ist zudem eine Bewährungshilfe vorgesehen, welche sehr intensive Kontrollen durch führen kann. Schliesslich wurde 2004 ein Register eingeführt, in welchem Informationen (in erster Linie Verurteilungen) über Sexualstraftäter gespeichert werden.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Änderung der Bundesverfassung
Die neue Verfassungsbestimmung stellt in einem gewissen Sinne eine Konkretisierung von Artikel 11 Absatz 1 BV dar, welcher Kindern und Jugendlichen einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung zugesteht. Dieser Schutz soll im strafrechtlichen Bereich auf "andere besonders schutzbedürftige Personen" ausgedehnt werden.
Die neue Bestimmung dient als Grundlage für die Einführung einer Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs (vgl. oben, Ziff. 1.2.1). Sie wurde jedoch etwas allgemeiner gefasst, so dass sie auch als Grundlage für weitere präventive Massnahmen dienen kann. Indem sie in Artikel 123 BV integriert wird, umfassen diese präventiven Massnahmen in erster Linie strafrechtliche Lösungen. Diese strafrechtlichen Lösungen sollen jedoch alle Bereiche betreffen können, das heisst auch diejenigen, in denen keine originäre Kompetenz des Bundes besteht.
Denkbar wäre auch eine eigenständige Norm, welche generell Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie von anderen besonders schutzbedürftigen Personen durch den Bund ermöglicht (z.B. bestimmte Präventivmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes).
Die allgemeine Gefahrenabwehr ist in der Schweiz in erster Linie eine Aufgabe der Kantone. Mit der neuen Verfassungsbestimmung, die als "Kann-Bestimmung" vorgesehen ist, soll an dieser Zuständigkeit im Grundsatz nichts geändert werden. Die Kantone können weiterhin polizeirechtliche Vorschriften in diesem Bereich erlassen und bestehende Vorschriften bleiben grundsätzlich in Kraft.
Gleichzeitig ist es kaum zu vermeiden, dass strafrechtliche Präventionsmassnahmen, die der Bund gestützt auf die neue Verfassungsbestimmung vorsehen kann, sich mit kantonalen Regelungen überschneiden können. In diesen Fällen geht zwar das Bundesrecht vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Koordinierung zwischen den bundesrechtlichen und den kantonalen Massnahmen vorgenommen wird und eine Auseinandersetzung