Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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1.4.6 Obligatorische Verbote
Obligatorische Verbote sind in den untersuchten Rechtsordnungen eher die Ausnahme (Italien, Kanada und z.T. im Vereinigten Königreich). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Verbote nicht unbedingt im Strafrecht enthalten sind. So kennt z.B. das deutsche StGB kein zwingendes Berufsverbot. Indessen sieht § 72a des deutschen Sozialgesetzbuches vor, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden dürfen, die wegen bestimmter Taten (insbesondere Sexualstraftaten) verurteilt worden sind.
1.4.7 Dauer der Verbote
Die Berufs- und Tätigkeitsverbote in anderen Rechtsordnungen können 1 - 5 Jahre (Deutschland, Frankreich, Österreich), bis 10 Jahre (Schweden), 1-20 Jahre (Belgien) und/oder unbefristet lange dauern (Deutschland, Frankreich, Österreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Kanada).
1.4.8 Vollzug der Verbote
1.4.8.1 Übersicht
In den meisten Rechtsordnungen sind zwei Behörden mit der Betreuung bzw. Überwachung entlassener Täter (und damit auch mit der Umsetzung der verschiedenen Verbote) betraut. Eine davon ist die Bewährungshilfe (in Deutschland, Österreich und Kanada) bzw. ein Sozialdienst, die andere ist eine Aufsichtsstelle, welche als eigenes Organ (so die Aufsichtsstelle in Deutschland, der Kriminalvård in Schweden) oder als gerichtliche Behörde (z.B. Frankreich: Strafanwendungsrichter; Österreich) konstituiert sein kann. Nur in Belgien sind die Strafverfolgungsorgane (Polizeibehörden und Staatsanwaltschaft) mit der Überwachung der unter Bedingungen entlassenen Straftäter betraut. In Belgien wird zudem das Opfer angehört, bevor im Rahmen einer Probezeit die im Einzelfall angezeigte Massnahme (z.B. ein Kontaktverbot) angeordnet wird.
Die meisten Rechtsordnungen sehen eine Therapie als begleitende Massnahme zu Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten vor.
In allen Rechtsordnungen wird die Registrierung der Straftäter vorgesehen, wobei in Frankreich ein Spezialregister geführt, in Deutschland und Belgien ein spezieller Strafregisterauszug ausgestellt und in Österreich eine gesonderte Kennzeichnung (die spezifische Abfragen nach Sexualstraftaten erlaubt) vorgenommen wird. Insbesondere in Belgien, Deutschland und Schweden besteht die Pflicht, für bestimmte Tätigkeiten mit Kindern einen Strafregisterauszug einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht können z.T. drastische Folgen haben: In Schweden kann ein Kinderheim von den Behörden geschlossen werden, wenn dieses über seine Mitarbeiter keinen Strafregisterauszug einholt. In verschiedenen untersuchten Rechtsordnungen haben Arbeitgeber im Bildungsbereich einen besonderen Zugang zu Registerdaten.