Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Mit dem Begriff "besonders schutzbedürftige Person" sollen vor allem alte und körperlich oder psychisch kranke Personen erfasst werden, welche ihr Leben nicht ohne fremde Hilfe führen können. Gerade weil sie auf fremde Hilfe angewiesen sind und z.T. kein selbstbestimmtes Leben führen können, sind sie besonders gefährdet, Opfer bestimmter Straftaten zu werden (z.B. Vermögensdelikte, Delikte gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich, Delikte gegen die sexuelle Integrität). Es sollte daher sichergestellt sein, dass von den Personen, die sie betreuen, keine Gefahr ausgeht.
Eine "besonders schutzbedürftige Person" kann zwar in bestimmten Fällen "wehrlos" im Sinne von Artikel 123 Ziffer 2 Absatz 3 StGB sein (z.B. dann, wenn sie sich aufgrund eines seelischen oder körperlichen Gebrechens oder aufgrund ihres hohen Alters überhaupt nicht verteidigen kann). Damit eine Person besonders schutzbedürftig ist, muss sie indessen nicht wehrlos sein. Zudem führt nicht jede Wehrlosigkeit dazu, dass eine Person "besonders schutzbedürftig" im Sinne der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung ist (z.B. dann, wenn sie nur aufgrund einer vorübergehenden Schwächung durch Alkohol, Drogen oder andere Ursachen wehrlos ist).
2.2 Änderung des Strafgesetzbuches
2.2.1 Artikel 19 Absatz 3
Straftaten gegen unmündige oder andere besonders schutzbedürftige Personen können auch von Tätern begangen werden, die z.B. aufgrund einer schweren psychischen Störung nicht schuldfähig sind und daher nicht bestraft werden dürfen (Art. 19 Abs. 1 StGB) oder die wegen verminderter Schuldfähigkeit milder bestraft werden (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gerade in solchen Fällen kann jedoch eine Wiederholungsgefahr bestehen, welcher durch eine strafrechtliche Massnahme begegnet werden kann. Wie bereits das Berufsverbot nach geltendem Recht sollen daher auch das neue Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot in diesen Fällen verhängt werden können. Artikel 19 Absatz 3 StGB wird entsprechend angepasst.
2.2.2 Artikel 67 (Tätigkeitsverbot)
Das allgemeine Verbot nach Absatz 1 entspricht im Wesentlichen Artikel 67 Absatz 1 StGB. Neu können jedoch auch organisierte ausserberufliche Tätigkeiten verboten werden. Das Verbot soll weiterhin erst ab einer bestimmten Mindestschwere der Anlasstat verhängt werden können (6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe). Wird allerdings der Täter wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft oder aufgrund verminderter Schuldfähigkeit zu einer Strafe unter 6 Monaten Freiheitsstrafe oder unter 180 Tagessätzen Geldstrafe bestraft, so kann das Tätigkeitsverbot gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 StGB verhängt werden (vgl. oben, Ziff. 2.2.1).
Die Gefahr weiteren Missbrauchs wird zwar neu formuliert, ohne dass jedoch damit am Grundsatz dieser Voraussetzung etwas geändert werden soll. Immerhin stellt die neue Formulierung klar, dass eine drohende Übertretung nicht genügt, um ein Tätigkeitsverbot zu verhängen.
In Anlehnung an die ausländischen Rechtsordnungen wird darauf verzichtet, bei den qualifizierten Tätigkeitsverboten nach den Absätzen 2 und 3 eine Mindestschwere