Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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1.4.8.4 Spezielles Register in Frankreich
Frankreich kennt im Rahmen des "suivi socio-judiciaire" und der "surveillance judiciaire" verschiedenste Kontroll- und Betreuungsformen (u.a. Bewährungshilfe und Meldepflichten in Bezug auf Aufenthaltsort, Wohnort und Arbeitgeber). Über Sexual- und Gewaltstraftäter wird ein spezielles, nationales, automatisiertes Register geführt. Mit einem gesicherten Online-Anschluss können unter anderem die Justizbehörden, Präfekten und bestimmte staatliche Verwaltungsbehörden direkt auf diese Daten zugreifen, um die Eignung von Personen für berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten mit Unmündigen zu prüfen.
Bei Kontakt- und Rayonverboten im Bereich der häuslichen Gewalt soll der Einsatz von elektronischen Überwachungsmassnahmen getestet werden.
1.4.8.5 Besonderer Strafregisterauszug in Belgien
In Belgien wurde eine polizeiliche Kontrolle für Personen eingeführt, welche bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurden. Dabei kommen sowohl der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft bestimmte Kontrollaufgaben zu.
Das belgische Strafregisterrecht sieht zwei Arten von Strafregisterauszügen vor. Der Strafregisterauszug 2 muss von Personen eingeholt werden, die eine Tätigkeit mit Unmündigen ausüben wollen. Er wird von den Gemeindebehörden ausgestellt und enthält neben Tätigkeitsverboten auch hängige Strafverfahren.
1.4.8.6 Pflicht zu Strafregisterauszug in Schweden
Schweden kennt sowohl ein Strafregister als auch ein Verdächtigenregister. Eine Person, die sich für bestimmte Tätigkeiten mit Kindern bewirbt, muss dem Arbeitgeber obligatorisch einen Strafregisterauszug beibringen. Diese Pflicht gilt für Tätigkeiten an allen Arten von Schulen. Die Einhaltung dieser Pflicht wird von einer Schulkontrollbehörde überprüft. Wird eine beanstandete Situation trotz Mahnung nicht behoben, so kann einer Einrichtung die Bewilligung, Kinder zu unterrichten oder zu betreuen, entzogen werden.
Vor der Einstellung einer Person in einem Kinderheim muss der Arbeitgeber sowohl das Strafregister als auch das Verdächtigenregister konsultieren. Tut er dies nicht, so riskiert er den Entzug der Bewilligung zur Führung eines Kinderheims.
Beim Kontakt- und Rayonverbot ist vorgesehen, dass die Polizei in bestimmten Fällen informiert wird, um die Einhaltung des Verbots zu überwachen.
1.4.8.7 Umfassende Betreuung im Vereinigten Königreich
Es ist geplant, Berufsverbote mittels einer Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Kinder- und Erwachsenenbetreuungsinstitutionen durchzusetzen. Im Übrigen müssen Straftäter, die bestimmte Taten begangen haben, die Polizei regelmässig über ihre Aufenthaltsorte informieren. Seit 2003 sind verschiedene Behörden dazu verpflichtet, Personen, die einer solchen Mitteilungspflicht unterstehen, risikogerecht zu überwachen und zu betreuen. Eine spezielle Behörde koordiniert für jeden einzelnen Sexualstraftäter die durch die beteiligten Behörden zu treffenden Massnahmen.