Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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darüber stattfindet, ob kantonale Regelungen oder eine einheitliche Bundesregelung sinnvoller sind.

Gestützt auf Artikel 386 StGB kann der Bund zwar bereits Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf abzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen. Er kann Projekte mit diesem Ziel unterstützen und sich an entsprechenden Organisationen beteiligen oder solche Organisationen schaffen und unterstützen. Artikel 386 StGB ermächtigt den Bund in erster Linie, verschiedene praktische Präventionsmassnahmen zu ergreifen. Inhalt, Ziel und Art der Massnahmen sind vom Bundesrat auf Verordnungsstufe zu regeln (Art. 386 Abs. 4 StGB). Gestützt auf diese Kompetenz wurde die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 2010 (SR 311.039.1) erlassen, die am 1. August 2010 in Kraft getreten ist.

Weil die allgemeine Gefahrenabwehr vorab eine Angelegenheit der kantonalen Gemeinwesen ist, wird in der Literatur statuiert, dass Artikel 386 StGB insoweit eingeschränkt werden müsse, als die vom Bund ergriffenen Massnahmen einen kompetenzrechtlichen Bezug zu seinen originären Kompetenzen aufweisen sollten (Basler Kommentar Strafrecht II, Adrian Lobsiger, Art. 386 N 11). Präventionsmassnahmen im Bereich Kinder- und Jugendschutz können jedoch nicht sinnvoll durchgeführt oder unterstützt werden, ohne dass mit den für die Gewaltprävention oder das Schulwesen zuständigen Kantonen und Gemeinden zusammengearbeitet wird. In diesem Sinne führt Artikel 386 StGB über die originären Kompetenzen des Bundes hinaus. Er stellt jedoch keine Grundlage für eine formellgesetzliche Regelung über Präventionsmassnahmen dar, wie z.B. den obligatorischen Strafregisterauszug, der im Rahmen des vorliegenden Gesetzesprojekts vorgeschlagen wird.

In Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der nicht mit anderen gesetzlichen Mitteln beizukommen ist, kann sich staatliches Handeln auf die polizeiliche Generalklausel (Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BV) stützen. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem der Anwendungsbereich der polizeilichen Generalklausel auf echte und unvorhersehbare Notfälle beschränkt; ihre Anrufung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn typische und erkennbare Gefährdungslagen trotz Kenntnis der Problematik nicht normiert wurden (BGE 121 I 22). Dieses Erfordernis wurde vom Bundesgericht für die Fälle relativiert, in denen die körperliche Integrität eines Dritten gefährdet ist. In diesen Fällen soll der Staat sich auf die polizeiliche Generalklausel stützen können, sogar wenn die Situation nicht atypisch und unvorhersehbar ist, weil dem Staat in solchen Fällen eine Pflicht zu handeln zukommt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2010, 6B_599/2010, E. 6.3.2). Die neue Verfassungsbestimmung wird dazu dienen, Präventionsmassnahmen für typische und erkennbare Gefährdungslagen vorzusehen. Sie wird daher das Handeln gestützt auf die polizeiliche Generalklausel nur marginal einschränken.

Die Umschreibung "Kinder und Jugendliche" deckt sich mit derjenigen in Artikel 11 BV. Unter Kindern und Jugendlichen sind Unmündige im Sinne von Artikel 14 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu verstehen, das heisst Kinder im Sinne des Kinderrechts des ZGB, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Reusser/Lüscher, St. Galler Kommentar, 2. Auflage, Art. 11 BV, Rz. 7). Der Anwendungsbereich stimmt somit mit demjenigen in Artikel 1 der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) überein.