Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Artikel 67 StGB). Es kann nur angeordnet werden, wenn die Tat unter Missbrauch des Berufes oder unter grober Verletzung der damit verbundenen Pflichten begangen wurde (vgl. aber Ziff. 1.4.6 und 1.4.8.2).

Frankreich, Österreich, Italien, Belgien, das Vereinigte Königreich und Kanada kennen neben einem normalen Berufsverbot – oder als einziges Berufsverbot – ein spezielles Verbot von beruflichen Tätigkeiten mit Kindern. Im Vereinigten Königreich gilt das spezielle Verbot auch für berufliche Tätigkeiten mit "verwundbaren Erwachsenen" (Empfänger aller Formen gesundheitlicher Pflegeleistungen, Gefangene und alle Menschen, die bei der Erledigung ihrer Angelegenheiten Hilfe benötigen). Schweden sieht kein eigentliches Tätigkeitsverbot, sondern für alle Tätigkeiten an Schulen und Kinderheimen einen obligatorischen Strafregisterauszug vor.

In all diesen Ländern, die ein spezielles Verbot für Tätigkeiten mit Kindern kennen (Frankreich, Österreich, Italien, Belgien, Vereinigtes Königreich und Kanada), muss eine Straftat nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit Kindern begangen worden sein, damit eine solche Tätigkeit verboten werden kann. Im Vereinigten Königreich ist unter Umständen nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich, sofern die entsprechende Behörde vom Risiko einer künftigen Schädigung überzeugt ist. In Österreich wird immerhin verlangt, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung Minderjähriger einschliesst.

1.4.4 Kontakt- und Rayonverbot

In den meisten untersuchten Rechtsordnungen finden sich Kontaktverbote verschiedener Art. Rayonverbote hingegen sind nicht in allen der untersuchten Rechtsordnungen bekannt (Deutschland, Österreich, Frankreich, Schweden, Italien, Kanada).

In Deutschland sind Kontakt- und Rayonverbote in Form von Weisungen für die Dauer der Führungsaufsicht möglich (wie in der Schweiz, wo für die Dauer der Probezeit entsprechende Weisungen erteilt werden können). Für die Dauer der Führungsaufsicht (oder für eine kürzere Zeit) kann das Gericht die verurteilte Person u.a. anweisen, (1.) den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen, (2.) sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, (3.) zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.

Das österreichische Recht kennt eine Reihe von Kontakt- und Rayonverboten für unterschiedliche Situationen. Sie finden sich im Polizeirecht, im Zivilrecht und im Strafrecht. Das strafrechtliche Verbot ist auch hier in Form einer Weisung möglich.

In Frankreich bestehen verschiedene strafrechtliche Grundlagen, um Kontakt- und Rayonverbote in verschiedenen Ausprägungen anzuordnen: So kann jemand angewiesen werden, seinen Wohnort oder einen anderen vom Gericht bestimmten Ort nicht zu verlassen (ausser zu den vom Gericht festgelegten Zeiten): Dem Verurteilten kann verboten werden, sich an bestimmten Orten aufzuhalten (insbesondere