Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Orte, an denen sich Kinder aufhalten) oder mit bestimmten Personen in Kontakt zu treten.

1.4.5 Voraussetzungen für die Anordnung der Verbote

1.4.5.1 Anlasstaten

In Deutschland, das nur ein allgemeines Berufsverbot kennt (d.h. kein spezielles Verbot für Tätigkeiten mit Kindern), sind alle Straftaten als Anlasstat für ein Berufsverbot möglich.

Frankreich kennt verschiedene Arten von Berufsverboten. Eines dieser Verbote betrifft die beruflichen oder freiwilligen Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen (Art. 222-45 CPF). Anlasstaten für ein solches Verbot können vorsätzliche Taten gegen die "Integrität der Person" (1), Sexualstraftaten (2) und Drogenhandel (3) sein.

In Österreich, Italien, Belgien und Kanada, die ebenfalls ein spezielles Berufsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen kennen, wird als Anlasstat eine Straftat gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen verlangt.

Im Vereinigten Königreich, das ein Verbot zum Schutz von verwundbaren Personen vorsieht, genügt als Anlasstat eine einschlägige Straftat, die nicht sexueller Natur sein muss. Die Anlasstaten sind z.T. in sehr umfangreichen Katalogen aufgeführt.

1.4.5.2 Mindeststrafen

In keinem der untersuchten Länder wird eine Mindeststrafe als Voraussetzung für ein Berufs- oder Tätigkeitsverbot vorgesehen. In der Regel genügt die Verurteilung wegen einer Straftat. In Deutschland und im Vereinigten Königreich genügt bereits die Begehung einer rechtswidrigen Tat. Ein Berufsverbot ist daher auch in Fällen möglich, in denen wegen Schuldunfähigkeit keine Verurteilung erfolgt.

1.4.5.3 Prognose

In Deutschland und in Österreich wird das Berufsverbot ausdrücklich von einer negativen Prognose abhängig gemacht: In Deutschland "kann" das Gericht ein Berufsverbot nur dann verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass der Täter bei weiterer Ausübung der beruflichen Tätigkeit erhebliche rechtswidrige Taten begeht. In Österreich "ist" ein Berufsverbot zu verhängen, wenn die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotene Gelegenheit weitere strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.

In Frankreich, in Kanada und z.T. im Vereinigten Königreich wird die Verhängung eines Berufsverbots in das Ermessen des Gerichts gestellt (in der Praxis muss wohl auch hier dem Täter eine schlechte Prognose gestellt werden).

In Italien, in Kanada und z.T. im Vereinigten Königreich erfolgt das Berufsverbot automatisch aufgrund der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten.