Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten
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Im Rahmen der Vorlage zum neuen Strafregistergesetz wird es darum gehen, eine Regelung zu finden, welche eine möglichst effiziente Überprüfung erlaubt, die in der Praxis umsetzbar ist. Diese Regelung darf zudem nicht gegen das Abkommen über die Personenfreizügigkeit verstossen (vgl. unten, Ziff. 5.2.5), das ein sehr strenges Diskriminierungsverbot enthält.
Nicht jeder Staat kennt ein strafrechtliches Tätigkeitsverbot für Täter, die Sexualstraftaten an Unmündigen begangen haben. Es wird daher allenfalls auf verwaltungsrechtlicher Ebene geregelt werden müssen, welches die Folgen für Personen sind, die im Ausland wegen einer Straftat nach Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB verurteilt worden sind, ohne dass gegen sie ein Tätigkeitsverbot verhängt wurde (z.B. weil der betreffende Staat kein solches Verbot kennt).
2.5.1.4 Eltern, Verwandte und nahe stehende Personen
Eltern, die ihre Kinder Verwandten sowie weiteren ihnen nahestehenden Personen in einem familiären Rahmen zur Betreuung überlassen, werden nicht unter diese Pflicht fallen (sie sind i.d.R. weder Arbeitgeber noch eine Organisation). Mit Blick auf die Vernehmlassungsergebnisse zur neuen Kinderbetreuungsverordnung, in welcher die elterliche Eigenverantwortung betont wird, sollte den Eltern diese Pflicht auch dann nicht auferlegt werden, wenn Verwandte und Bekannte ihre Betreuungstätigkeit entgeltlich und im Rahmen eines Berufs ausüben.
Zu berücksichtigen ist, dass Verwandte und weitere den Eltern nahe stehende Personen mit einem Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67a StGB, 50a MStG oder 16a JStG) belegt sein können. In diesen Fällen wird es jedoch die Aufgabe der Bewährungshilfe sein, die Einhaltung des Verbots so weit als möglich zu überwachen und wenn nötig geeignete Massnahmen zu ergreifen (obwohl es den Eltern im Prinzip unbenommen wäre, auch von einem Verwandten oder Bekannten einen normalen Strafregisterauszug nach Artikel 371 StGB zu verlangen).
2.5.1.5 Übergangsbestimmungen
In Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB wird für Täter, die bestimmte Straftaten begangen haben, ein obligatorisches Tätigkeitsverbot vorgeschlagen. Dieses Verbot wird erst bei Taten zum Zug kommen, die nach Inkrafttreten einer entsprechenden Gesetzesänderung begangen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob und welche Auswirkungen es auf Personen haben soll, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tätigkeitsverbots eine Straftat im Sinne von Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB begangen haben.
Es wird zudem geregelt werden müssen, ob und in welchem Zeitraum die Personen, die heute eine Tätigkeit mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausüben, überprüft werden sollen. Sie könnten z.B. im Rahmen einer periodischen Überprüfung erfasst werden, die bei allen Personen, die eine entsprechende Tätigkeit ausüben, durchgeführt wird.