Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Um bestimmte Situationen zu erfassen, müsste diese Pflicht jedoch sehr weit gefasst werden und wäre mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand verbunden. Es stellt sich daher die Frage, wo die Grenzen für die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs gesetzt werden sollen.

So stellt sich z.B. die Frage des Geltungsbereiches und des Anknüpfungspunktes: Soll die Pflicht nur für Tätigkeiten gelten, die in der Schweiz ausgeübt werden, oder sollen auch Tätigkeiten im Ausland darunter fallen (Sportverein stellt eine Begleitperson an, um mit der Juniorenmannschaft im Ausland an einem Turnier teilzunehmen; Kinderhilfswerk stellt einen Mitarbeiter für Auslandeinsätze mit Kindern ein). Soll diese Pflicht auch für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gelten, das im Ausland Personen für Tätigkeiten mit Kindern im Ausland einstellt?

Im Weiteren stellt sich die Frage, wer die Personen überprüft, die selbständig oder in oberster Position des Unternehmens oder des Vereins eine Tätigkeit mit Kindern ausüben und über die niemand einen Strafregisterauszug einholt. Handelt es sich um Personen, die in der Schweiz zu einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot verurteilt wurden, so kann die Bewährungshilfe, sofern eine solche angeordnet wurde (vgl. Art. 67 Abs. 7 und 67a Abs. 3 VE-StGB), einschreiten oder der Vollzugsbehörde Meldung machen. In anderen Fällen kann nur eine übergeordnete Kontroll- oder Bewilligungsbehörde die nötige Kontrolle gewährleisten. Auch dieser Behörde sind jedoch Grenzen gesetzt, so z.B. bei einer Person, die in einem Drittstaat wegen Sexualstraftaten verurteilt worden ist, und deren Urteil nicht an ihren Heimatstaat gemeldet wurde.

Es ist vorgesehen, dass die Überprüfung gestützt auf einen erweiterten Strafregisterauszug für Privatpersonen vorgenommen wird, der von der betroffenen Person auf Papier beizubringen ist. Es wäre zwar denkbar, dass bestimmten, zentralen Bewilligungsbehörden (z.B. den kantonalen Schulbehörden oder den kantonalen Bewilligungsbehörden für Gesundheitsfachpersonen) ein direkter Zugriff auf das Strafregister gewährt wird. Es ist jedoch fraglich, inwieweit dies zu einer Vereinfachung führen würde, weil damit zahlreiche Abgrenzungsprobleme verbunden wären: So unterstehen z.B. nicht alle Gesundheitsfachpersonen, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, auch der Überprüfungspflicht gemäss dieser Vorlage (und umgekehrt). Oder es müsste geklärt werden, ob die Überprüfungspflicht eines privaten Arbeitgebers entfällt, wenn diese Überprüfung bereits durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen wurde. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug aus dem Heimatstaat eines Ausländers in jedem Fall auf dem Papierweg eingeholt werden muss.

2.5.1.2 Personen, die in der Schweiz verurteilt wurden

Im Schweizerischen Strafregister sind Personen verzeichnet, die im Gebiet der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer (Art. 366 Abs. 1 StGB). Daher soll verlangt werden, dass über jede Person, die eine berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit unmündigen oder besonders schutzbedürftigen Personen ausüben will, ein Strafregisterauszug nach Artikel 371a VE-StGB einzuholen ist. Diese Pflicht soll unabhängig vom aktuellen Wohnsitz der sich bewerbenden Person gelten. Damit wird sichergestellt, dass alle in der Schweiz verhängten Tätigkeitsverbote und Kontakt- und Rayonverbote gegenüber einem Arbeitgeber, einem Verein oder einer anderen Organisation offengelegt