Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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werden. Insbesondere werden damit auch die Verbote gegen Personen erfasst, die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufgehalten haben oder nach einer Verurteilung in der Schweiz ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt haben.

Ein (erweiterter) Strafregisterauszug kann grundsätzlich von jeder Person, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit oder ihrem Wohnsitz, angefordert werden (Art. 371 StGB und 371a VE-StGB). Heute ist es möglich, einen solchen Auszug – auch aus dem Ausland – mit Hilfe des Internets zu bestellen.

2.5.1.3 Personen, die im Ausland verurteilt wurden

Mit der Pflicht zur Einholung eines erweiterten Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister kann zwar die Durchsetzung der in der Schweiz verhängten Tätigkeitsverbote und Kontakt- und Rayonverbote verbessert werden. Die Auszüge geben zudem Auskunft über Verurteilungen von Schweizern im Ausland (vgl. Art. 366 Abs. 1 StGB), sofern diese Verurteilungen gestützt auf ein entsprechendes multilaterales Übereinkommen oder einen bilateralen Staatsvertrag der Schweiz gemeldet werden.

Dies genügt jedoch nicht, um unmündige und andere besonders schutzbedürftige Personen vor einschlägig vorbestraften Personen zu schützen. Insbesondere im Rahmen des Abkommens über den freien Personenverkehr (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681) bewerben sich vermehrt Personen aus europäischen Staaten um Tätigkeiten im Erziehungs- und Gesundheitsbereich in der Schweiz. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich darunter auch Personen befinden, die Vorstrafen (namentlich wegen sexuellem Missbrauch von Kindern) aufweisen, die einer solchen Tätigkeit entgegenstehen. Es muss daher eine Regelung getroffen werden, die es ermöglicht, dass auch Ausländer, die im Ausland einschlägig verurteilt worden sind, von einer Anstellung oder Verpflichtung in der Schweiz abgehalten werden können.

Das heisst, dass von Ausländern, die sich in der Schweiz um eine Tätigkeit mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bewerben, ein Auszug aus dem Strafregister ihres Heimatstaates (oder eine gleichwertige Urkunde) eingeholt werden sollte. Dieser Auszug hat den Vorteil, dass er zum Teil auch Verurteilungen enthält, die in Drittstaaten erfolgt sind. Solche Verurteilungen werden, soweit internationale Vereinbarungen bestehen, dem Heimatstaat mitgeteilt.

Eine entsprechende Regelung über die Einholung von Strafregisterauszügen ist heute z.B. in Artikel 4 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) vorgesehen. Im Gegensatz zur Regelung im Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden sollte es jedoch nicht genügen, dass ein Ausländer Wohnsitz in der Schweiz hat, damit er nur einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (und keinen Strafregisterauszug aus seinem Heimatstaat) beibringen muss. Bei einem Ausländer, der sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, deckt der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister nur einen kleinen Teil seiner Vorgeschichte ab. So könnte er in seinem Heimatstaat zu einem langjährigen Berufsverbot verurteilt worden sein, ohne dass dies im Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ersichtlich wäre. Wird zudem ein Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz im Ausland verurteilt, so wird dieses Urteil (wenn überhaupt) seinem Heimatstaat gemeldet und nicht dem Schweizerischen Strafregister. Aus diesen Gründen sollte auch ein