Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Jugendstrafgesetz aufgenommen. Die Verbote sind entsprechend den bestehenden Massnahmen des Jugendstrafrechts sehr offen formuliert und geben den zuständigen Behörden einen grossen Ermessensspielraum.

Auf ein obligatorisches Tätigkeitsverbot wird verzichtet. Zudem kann das Tätigkeitsverbot nur verhängt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Tätigkeit zur Begehung von Sexualstraftaten missbraucht wird.

Das Kontakt- und Rayonverbot nach Absatz 2 soll hingegen für alle Straftaten möglich sein, bei denen eine solche Massnahme geeignet, notwendig und verhältnismässig ist.

Im Sinne der Motion Carlo Sommaruga wird in Absatz 3 vorgeschlagen, dass der verurteilte Jugendliche von einer geeigneten Person begleitet und kontrolliert wird.

Gestützt auf Absatz 4 sollen auch bei Jugendlichen, wenn nötig, technische Geräte zur Kontrolle der Verbote (insbesondere Kontakt- und Rayonverbote) eingesetzt werden können. Im Übrigen gelten für den Vollzug der Verbote die Vollzugsbestimmungen nach den Artikeln 17 ff. JStG.

2.4.2 Artikel 19 Absatz 4

Im Rahmen der Vorlage zur Änderung des Sanktionenrechts des StGB und des MStG soll in Artikel 19 Absatz 2 JStG das Alter für die Beendigung einer Massnahme von 22 auf 25 Jahre heraufgesetzt werden. Das bedeutet, dass ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Artikel 16a VE-JStG mindestens sieben Jahre dauern kann. Wenn darauf abgestellt wird, dass auch einschneidende Massnahmen wie die geschlossene Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG mit Vollendung des 25. Altersjahres des Betroffenen enden sollen, müsste dies auch für die Verbote nach Artikel 16a VE-JStG der Fall sein.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Situationen und Defizite nicht mit dem Erreichen eines bestimmten Alters abrupt ändern. Deshalb wird in einem neuen Artikel 19 Absatz 4 VE-JStG vorgeschlagen, dass die Massnahme des Jugendstrafrechts, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, nach Erwachsenenstrafrecht weitergeführt werden kann.

2.5 Neues Strafregistergesetz

2.5.1 Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs

2.5.1.1 Vorbemerkungen

Die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs wird im vorliegenden Bericht nur skizziert und zur Diskussion gestellt. Sie soll in einem späteren Zeitpunkt in den Vorentwurf zum neuen Strafregistergesetz aufgenommen werden (vgl. oben, Ziff. 1.2.5).

Die Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszuges wird keine lückenlose Sicherheit gewährleisten. Sie wird zwar in typischen, alltäglichen Situationen zum Zuge kommen (z.B. Anstellung von Lehrern in einer Schule und von Pflegepersonal in einem Altersheim, Verpflichtung von Sporttrainern in einem offiziellen Sportverein).