Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz sowohl einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister als auch eine gleichwertige Urkunde aus seinem Heimatstaat beibringen müssen.

Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) sieht vor, dass jede Vertragspartei eine andere Vertragspartei über alle deren Staatsangehörigen betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Massnahmen, die in das Strafregister eingetragen worden sind, orientiert. Dieses Übereinkommen wurde von rund 50 Staaten unterzeichnet, darunter auch Russland, Israel und die Türkei. Entsprechende Verträge bestehen zudem mit Marokko, Tunesien und Mexiko.

Theoretisch würde es daher genügen, wenn von einem Angehörigen eines Vertragsstaates nur der Auszug aus dem Strafregister seines Heimatsstaates verlangt wird.

Leider besteht jedoch nicht zwischen allen Staaten ein zufriedenstellender Datenaustausch. Zudem gibt es zurzeit noch verschiedene grundlegende Probleme bei der Erfassung von ausländischen Urteilen. Die Staaten der Europäischen Union unternehmen zwar verstärkte Anstrengungen, um den Datenaustausch über Verurteilungen zu verbessern (im Rahmen des Projekts "Network of Judicial Registers", NJR). Diese Verbesserungen zielen jedoch in erste Linie darauf ab, die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden in einem Strafverfahren zu erleichtern.

Um möglichst lückenlose Angaben über das Vorleben eines Bewerbers zu erhalten, müsste daher verlangt werden, dass er einen Strafregisterauszug aus jedem Land beibringt, in dem er in der Vergangenheit (oder zumindest in den letzten zehn Jahren) seinen Wohnsitz hatte. Dies wäre jedoch mit einem sehr grossen Aufwand verbunden, der für den Betroffenen selber und für die Arbeitgeber oder Vereine nicht zumutbar wäre. Zudem kann das Vorleben einer Person nicht immer zuverlässig eruiert werden, weil man dazu auf ihre Auskünfte angewiesen ist. Ferner stellt nicht jeder Staat einer Person, die weder Staatsangehörige ist noch in diesem Staat Wohnsitz hat, einen Strafregisterauszug aus. Schliesslich erhalten auch die Schweizer Behörden von anderen Staaten in der Regel nur dann eine Auskunft über die Verurteilung einer Person, wenn gegen diese Person in der Schweiz ein Strafverfahren läuft. Dies ist im vorliegenden Kontext nicht der Fall.

Um den Aufwand in Grenzen zu halten, sollte auf die bestehenden Strukturen und Meldeflüsse abgestellt werden. Das heisst, dass die Überprüfung eines Bewerbers gestützt auf den erweiterten Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister und auf die entsprechenden Urkunden des Heimatstaates vorgenommen wird. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass jeder Staat im Strafrecht einen anderen Massstab ansetzt, dass der Inhalt der Strafregisterauszüge unterschiedlich geregelt ist und die Auszüge unter Umständen nicht alle einschlägigen Vorstrafen des Betroffenen enthalten. In diesem Zusammenhang wird immerhin verlangt werden müssen, dass ausländische Dokumente in der Landesprache, die am Ort der Anstellung gesprochen wird, oder in einer entsprechenden beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.

Ein Strafregisterauszug gibt nur Auskunft über Verurteilungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Er ist daher in der Regel nur während drei Monaten gültig. Personen, die eine Tätigkeit mit unmündigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausüben, sollten daher in periodischen Abständen, z.B. alle zwei Jahre, erneut überprüft werden.