Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/53: Änderung der Bundesverfassung, des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes (Tätigkeitsverbot und Kontakt- und Rayonverbot) · 52 Seiten

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2.5.1.6 Ausführungsvorschriften

Die Einzelheiten sollen in einer Verordnung geregelt werden. So wird insbesondere bestimmt werden müssen, welche Arbeitgeber und welche Vereine, Organisationen und anderen Einrichtungen verpflichtet sind, von Bewerbern einen erweiterten Strafregisterauszug einzuholen und Mitarbeiter regelmässig zu überprüfen.

2.5.2 Neue Strafbestimmungen

2.5.2.1 Missachtung der Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszugs

Die Missachtung der Pflicht, vor der Anstellung oder Verpflichtung für bestimmte Tätigkeiten einen erweiterten Strafregisterauszug oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument einzuholen, soll sanktioniert werden. Eine entsprechende Strafbestimmung im Strafgesetzbuch könnte wie folgt lauten:

Art. 295a Missachtung der Pflicht zur Einholung eines Strafregisterauszuges

1 Wer die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Strafregisterauszugs oder eines gleichwertigen ausländischen Dokumentes nach Artikel .... des Bundesgesetzes vom … über das Strafregister missachtet, wird mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5'000 Franken.

2.5.2.2 Anstellung oder Verpflichtung trotz Tätigkeitsverbot

Gestützt auf eine neue Strafbestimmung soll zudem bestraft werden, wer jemanden einstellt oder verpflichtet, obwohl er weiss, dass gegen diese Person für die entsprechende Tätigkeit ein Tätigkeitsverbot besteht. Die unbewusst fahrlässige Begehung dieser Tat wird begangen, indem jemand über eine Person keinen Strafregisterauszug einholt, und wird gestützt auf den neuen Artikel 295a (vgl. oben, Ziff. 2.5.2.1) bestraft.

Wird für Personen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tätigkeitsverbots oder im Ausland eine Straftat im Sinne von Artikel 67 Absatz 3 VE-StGB begangen haben, ein administratives Anstellungsverbot eingeführt (vgl. oben, Ziff. 2.5.1.2 und 2.5.1.4), so wären Verstösse gegen dieses Verbot ebenfalls zu sanktionieren.

2.5.3 Fristen im Zusammenhang mit dem heutigen Strafregisterauszug nach Artikel 371 StGB

Das heute geltende Strafregisterrecht gewährleistet nicht, dass das heutige Berufsverbot nach Artikel 67 StGB während seiner ganzen Dauer im Strafregisterauszug für Privatpersonen nach Artikel 371 StGB erscheint. Dasselbe gilt für das neue Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 VE-StGB. Die Bestimmungen des Strafregisterrechts müssten daher entsprechend angepasst werden. Es macht jedoch keinen Sinn, dies im Rahmen dieser Vorlage zu tun, weil zuerst fundamentale Probleme im System des Auszugs für Privatpersonen gelöst werden müssen. Diese Probleme sollen im Zuge der umfassenden Strafregisterrevision (vgl. oben, Ziff. 2.5.1) angegangen werden.