Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten
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NW und die KKJPD fordern ihrerseits, dass der Entwurf eine ähnliche Bestimmung wie in Art. 31 Abs. 2 VZAE enthält, die den Gesuchsteller verpflichtet, seine Identität bei der Einreichung des Gesuchs offenzulegen.
1.15 Weitere Vorschläge
SO schlägt vor, den Entwurf mit einem neuen Buchstaben mit dem Wortlaut «wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben» zu ergänzen, damit Sans-Papiers nicht bessergestellt werden als Asylsuchende (analog Art. 52 Abs. 1 VZAE).