Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

1.7 Mindestdauer der obligatorischen Schulbildung und ununterbrochener Besuch der obligatorischen Schule (E-Art. 30a Abs. 1 Bst. a)

a) Allgemeines zur Mindestdauer der obligatorischen Schulbildung

GL betont, dass heute ein Aufenthalt von acht Jahren in der Schweiz genügt, um ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei Härtefällen positiv zu beurteilen.

AG und OW geben Folgendes zu bedenken: Wenn mit dem Entwurf eine Voraussetzung bezüglich der Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs eingeführt wird, wird gleichzeitig eine zeitliche Limite für die Aufenthaltsbewilligung eingeführt, was im Widerspruch zur heutigen Regelung bei Härtefällen steht. Sie sind ausserdem der Meinung, dass hiermit eine Bedingung geschaffen wird, die viel einschränkender ist als die geltenden Bestimmungen für Härtefälle. Sie fragen sich, ob ein Schulbesuch von fünf Jahren angemessen ist und ob dies für eine problemlose Lehre genügt. Deshalb schlagen sie vor, dass Gesuche bis zum 18. Altersjahr gestellt werden können.

Das Migrationsamt des Kantons Freiburg hält fest, dass der Entwurf als einzige Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung einen Schulbesuch von fünf Jahren vorsieht, während bei Härtefällen gemäss Art. 31 VZAE das Kriterium des Schulbesuchs mit anderen Kriterien gewichtet wird. Das birgt die Gefahr, dass die für Härtefälle vorgesehenen Voraussetzungen geringer werden.

Für GE ist es nicht einsichtig, weshalb Jugendlichen, die während weniger als fünf Jahren in der Schweiz die Schule besucht haben, die Möglichkeit einer Berufslehre verwehrt sein soll.

Das CSP schlägt ebenfalls vor, Brückenangebote bei der erforderlichen Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs zu berücksichtigen, um den Besuch eines zehnten Schuljahres zu ermöglichen.

Die SP, die SBAA und die isa erachten die Bedingung eines obligatorischen Schulbesuchs während fünf Jahren als zu streng.

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz und Terre des Hommes halten fest, dass das Kriterium des Schulbesuchs während fünf Jahren nicht vereinbar ist mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).

b) Änderungsvorschläge bezüglich der erforderlichen Mindestdauer des Schulbe-

suchs

AI, AR und die KKJPD schlagen vor, dass als Mindestvoraussetzung der Schulbesuch auf Sekundarstufe I festgehalten werden soll.

Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, das Collectif de soutien aux sanspapiers, Coordination asile.ge, die Anlaufstelle für Sans-Papiers, das HEKS, der SEK, der VPOD, Solidarité sans frontières, der VBBS und die Caritas schlagen vor, diese Mindestdauer auf drei Jahre zu kürzen. Gemäss dem VPOD sollte zudem in begründeten Fällen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person während weniger als drei Jahren die obligatorische Schule besucht hat.

Der LCH fordert, dass die erforderliche Mindestdauer des obligatorischen Schulbesuchs zwei Jahre betragen soll.

c) Aufhebung der Bedingung eines ununterbrochenen Besuchs der obligatorischen Schule

Die EKKJ und die Unia fordern, dass auf den Begriff «ununterbrochen» verzichtet wird.