Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

GE stellt fest, dass der Entwurf faktisch zu einer systematischen Regularisierung von Familien führt, in denen ein Kind während fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht hat. Deshalb schlägt GE die Einführung von Kontrollmassnahmen vor, um eine Sogwirkung zu verhindern.

FR und das SRK sprechen sich für die Einführung eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung für die Dauer der Berufslehre aus – aber auch für einen Anspruch auf deren Verlängerung und auf eine Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen.

Die SP schlägt die Einführung eines Anspruchs auf Regelung der Anwesenheit vor, und zwar sowohl für die Person, die eine Ausbildung absolvieren möchte, als auch für ihre Eltern. Diese Lösung könnte auch bei anderen Härtefällen Anwendung finden.

Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz erachten die Kann-Formulierung als nicht zweckmässig. Sie schlagen die Einführung eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung vor für Personen, die eine Ausbildung absolvieren möchten, sowie für ihre Familienangehörigen, solange die lernende Person minderjährig ist. Ist die betroffene Person volljährig, so muss die Prüfung des von den Familienangehörigen eingereichten Gesuchs gemäss Art. 31 VZAE erfolgen. Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz sind der Meinung, dass nach Abschluss der Ausbildung der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt werden soll.

Die Grünen wünschen sich eine verbindlichere Lösung.

Die SBAA, Travail.Suisse, das CSP, die SAJV, das Collectif de soutien aux sans-papiers, Coordination asile.ge und der SGB schlagen einen Anspruch auf Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für jugendliche Sans-Papiers vor.

Für die KKJPD stellt sich die Frage, ob die Kann-Formulierung zweckmässig ist, oder ob eine klarere Regel nicht zweckmässiger wäre.

ZG denkt, dass Jugendliche mit Ausweis F, N, oder S ein Recht auf Absolvierung einer Ausbildung haben sollten, wenn ihr Aufenthalt für die Dauer von zwei Jahren gesichert scheint und die an den Schulbesuch und die Beherrschung einer Landessprache geknüpften Bedingungen erfüllt sind. ZG ist ebenso der Meinung, dass den Jugendlichen der Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss ihrer Ausbildung auch dann garantiert werden muss, wenn ein negativer Asylentscheid verfügt oder ihnen das Schutzrecht verwehrt wird. ZG bedauert, dass der Entwurf für diese Personengruppe keine Lösung vorsieht.

Die Anlaufstelle für Sans-Papiers, das HEKS, das CSP, der Verein für die Rechte illegalisierter Kinder, das Collectif de soutien aux sans-papiers, der SSV, der SEK, SAVOIRSOCIAL, die Caritas und die EKKJ schlagen vor, für die lernende Person während der Dauer ihrer Ausbildung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie deren Verlängerung einzuführen. Sie schlagen ebenfalls vor, das Gesuch der Eltern und Geschwister unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes, des Rechts auf Zusammenleben mit der Familie und der Rechte und Pflichten der Eltern eingehend zu prüfen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist ebenfalls ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen vorzusehen. Bei Personen über 18 Jahren soll hingegen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen bestehen.

Der LCH betont, dass die Eltern und Geschwister der betroffenen Person nicht ausgewiesen werden dürfen.

Der KV Schweiz begrüsst, dass jugendlichen Sans-Papiers die Möglichkeit einer Berufslehre geboten werden soll. Der Verband unterstreicht jedoch, dass wegen des fehlenden Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung das Risiko einer Wegweisung bestehen bleibt.