Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten
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1.9 Auf die Dauer der Ausbildung befristete Aufenthaltsbewilligung (E-Art. 30a Abs. 1)
AG und OW sind der Ansicht, dass eine Aufenthaltsbewilligung, die auf die Dauer der Berufslehre befristet ist, der geltenden Regelung bei Härtefällen widerspricht. Denn diese strebt eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung an, die von Jahr zu Jahr erneuert werden kann, und lehnt eine Befristung ab.
1.10 Integration und Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (E-Art. 30a Abs. 1, Bst. d und e)
Der VPOD schlägt vor, die Buchstaben d und e des Entwurfs zu streichen.
Das CSP möchte den Buchstaben d streichen; ausserdem soll erwähnt werden, dass der illegale Aufenthalt nicht als Verletzung der schweizerischen Rechtsordnung betrachtet werden kann.
Das Collectif de soutien aux sans-papiers, die Anlaufstelle für Sans-Papiers, das HEKS, die nationale Plattform zu den Sans-Papiers, der Verein für die Rechte illegalisierter Kinder, das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, Terre des Hommes und die isa schlagen vor, den Buchstaben e zu löschen.
ZG verlangt eine Präzisierung des Begriffs der guten Integration. Weil diese nach fünf Schuljahren in der Schweiz angenommen werden kann, erachtet ZG diese Bedingung als unnötig.
Die SP, das CSP und die Unia sind der Meinung, dass der Buchstabe d gelöscht werden kann.
ZH denkt, dass der Begriff der guten Integration ersetzt werden sollte durch den Begriff der erfolgreichen Integration. Der Entwurf sollte die Bedingung festhalten, dass die betroffene Person je nach Dauer der absolvierten Ausbildungen über Sprachkenntnisse auf einem gewissen Niveau verfügt.
TG bringt Vorbehalte an bezüglich des Kriteriums der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, denn seiner Meinung nach verstösst der illegale Aufenthalt gegen die Rechtsordnung.
Die SP hinterfragt die Bedingung bezüglich der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und hält fest, dass Bagatellfälle die Jugendlichen nicht benachteiligen dürfen.
LU fordert, dass der Begriff der guten Integration gemäss Buchstabe d des Entwurfs klar definiert wird und dass die Kantone Integrationskriterien und -massnahmen nach freiem Ermessen bestimmen können.
1.11 Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E-Art. 30a Abs. 2)
SO möchte als zusätzliche Bedingung aufnehmen, dass die betroffene Person die Lehre erfolgreich abgeschlossen hat.
ZH schlägt vor zu erwähnen, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann möglich ist, wenn ein positiver Entscheid der Arbeitsmarktbehörden und ein Arbeitsvertrag vorliegen.
AG, BS, OW und die Caritas beantragen die Streichung dieses Absatzes.
Die KKJPD hält fest, dass eine Kann-Formulierung wenig Sinn macht und falsche Hoffnungen weckt.
JU und LU stellen fest, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiterhin den strengeren Bestimmungen des Art. 31 VZAE unterliegt.