Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten
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GE erachtet den Begriff der Verlängerung als nicht angemessen, denn gemäss Art. 54 VZAE handelt es sich um einen neuen Aufenthaltszweck.
SH hält ausserdem fest, dass nach Abschluss der Lehre der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt bleibt.
FDP hält fest, dass die Jugendlichen nach Abschluss der Ausbildung eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragen können. Es sei deshalb illusorisch zu glauben, dass sie das Land verlassen würden.
Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz und die SBAA kritisieren, dass die Jugendlichen nach Abschluss der Ausbildung ein neues Gesuch stellen müssen, weil dies mit dem Risiko einer Wegweisung verbunden ist.
Gemäss dem CP wird durch die Tatsache, dass mit einem Schweizer Lehrabschluss in Zukunft eine Aufenthaltsbewilligung als Härtefall erlangt werden kann, der illegale Aufenthalt gefördert.
Das CSP, Travail.Suisse, die SAJV, das Collectif de soutien aux sans-papiers, Coordination asile.ge, die Anlaufstelle für Sans-Papiers, das HEKS, die nationale Plattform zu den Sans-Papiers, der Verein für die Rechte illegalisierter Kinder, der SEK, der VPOD, Solidarité sans frontières, der VBBS, die EKKJ, die Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen sowie der Arbeitskreis Tourismus und Entwicklung wünschen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Lehrabschluss.
VD schlägt vor, dass bei Auflösung des Lehrvertrags die Aufenthaltsbewilligung nicht automatisch aufgehoben wird.
1.12 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige (E-Art. 30a Abs. 3)
AG, JU, NW, SG, TI, VD, das Migrationsamt des Kantons Nidwalden und das CP halten fest, dass dieser Absatz zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Familie führt, weil nicht für alle Familienmitglieder die gleichen Bedingungen gelten. Auch das Risiko einer Wegweisung der Familienangehörigen bleibt bestehen.
Für BL ist dieser Absatz nicht präzis genug formuliert.
BS, GR, SO, ZH und der VSAA denken, dass dieser Absatz gestrichen werden kann. Denn nach der geltenden Regelung kann bereits heute eine Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen erteilt werden, wenn die Bedingungen gemäss Art. 31 VZAE erfüllt sind.
GE hält fest, dass in der Praxis der Umstand, dass der Jugendliche eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30a VZAE erhält, zu einer Aufenthaltsbewilligung für die anderen Familienmitglieder gestützt auf Art. 31 VZAE führt.
ZG schlägt eine zusätzliche Bedingung im Entwurf vor, wonach die Aufenthaltsbewilligung für die betroffene Person zum Zweck einer Berufslehre abhängig sein soll von der Aufenthaltsbewilligung für die Familienangehörigen und umgekehrt.
Gemäss JU sollte der Entwurf ausdrücklich erwähnen, dass die Gesamtsituation der Familie berücksichtigt werden muss. JU ist weiter der Ansicht, dass die lernende Person nicht anders behandelt werden soll als ihre Familienangehörigen.
ZG erachtet es als angezeigt, dass die Aufenthaltsbewilligung der Familienangehörigen erneut geprüft wird, nachdem die betroffene Person die Ausbildung abgeschlossen hat.
Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, das Schweizerische Rote Kreuz, die SBAA, das CSP, Travail.Suisse, die SAJV, das Collectif de soutien aux sans-papiers, Coordination asile.ge, die Anlaufstelle für Sans-Papiers, das HEKS, die nationale Plattform zu den Sans-Papiers, der Verein für die Rechte illegalisierter Kinder, der SEK, der VPOD, Solida-