Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

1.8 Gesucheinreichung unmittelbar nach Schulabschluss und Vorschläge (E-Art. 30a Abs. 1)

a) Gesucheinreichung unmittelbar nach Schulabschluss

AG, AR, FR, GR, LU, NE, OW, SH, VD, die KKJPD, der VPOD, Solidarité sans frontières, der VBBS, die Caritas, die SAJV, die SP, das CSP, die gesamtschweizerische Konferenz der Integrationsdelegierten, das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, die Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen, der SSV, die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, der KV Schweiz, die EKKJ, das Collectif de soutien aux sans-papiers, der SGB, das HEKS, der SEK, die isa und die Unia, Egalité Handicap erachten die Bedingung, dass das Gesuch unmittelbar nach Schulabschluss eingereicht werden muss, als nicht zweckmässig.

b) Vorschläge

Der VPOD und die isa schlagen vor, dass das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung jederzeit gestellt werden kann.

AG, OW, das Netzwerk Kinderrechte Schweiz und die Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen schlagen eine Frist bis zum 18. Altersjahr vor.

AG, AI, AR, GR und SO schlagen vor, eine Altersgrenze für die Einreichung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung einzuführen.

Solidarité sans frontières und der VBBS schlagen eine Frist von zwei Jahren für die Gesucheinreichung vor.

AG, FR, SH und die Unia erachten es als unangemessen, dass das Gesuch unmittelbar nach Schulabschluss eingereicht werden muss. Gemäss SH sollte für den Fall, dass die Frist von 12 Monaten in Betracht gezogen wird, dies im Verordnungsentwurf vermerkt werden.

AG, SH und die SBAA schlagen vor, dass die Möglichkeit einer Gesucheinreichung vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit geprüft werden soll.

AG unterbreitet ausserdem den Vorschlag, dass Gesuche innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eingereicht werden können und dass die Teilnahme an Brückenangeboten erlaubt ist.

Die demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz, der KV Schweiz, die EKKJ, das Collectif de soutien aux sans-papiers, der SGB, die KKJPD, das HEKS und der SEK erachten die Bedingung, dass das Gesuch unmittelbar nach Schulabschluss gestellt werden muss, als unangemessen und schlagen die Einführung einer Frist von zwei Jahren vor.

LU schlägt vor, dass jugendliche Sans-Papiers ihr Gesuch bereits ein Jahr vor und bis 15 Monate nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit einreichen können.

VD, die gesamtschweizerische Konferenz der Integrationsdelegierten und der SSV sprechen sich für eine Frist von 12 Monaten aus.

NE plädiert für eine Frist von einem Jahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit oder im Anschluss an eine Vollzeitausbildung (Brückenangebot), um im Rahmen einer Schulausbildung ein betriebliches Praktikum zu absolvieren.

GR und die Caritas erachten es als angemessen, dass das Gesuch unmittelbar nach Schulabschluss gestellt werden muss. Sie fordern aber, dass die im erläuternden Bericht vorgesehene Ausnahmefrist von 12 Monaten formell in den Entwurf aufgenommen wird. NE, SH und die SAJV teilen diesen Standpunkt.