Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten

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Der VPOD begrüsst, dass der Entwurf eine Bestimmung in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Abschluss der Ausbildung vorsieht. Er spricht sich jedoch für einen Anspruch auf Verlängerung sowie einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung der Eltern aus.

Solidarité sans frontières und der VBBS schlagen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und auf deren Verlängerung vor. Sie schlagen ebenfalls vor, dass das Gesuch der Eltern und Geschwister eingehend unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes und der Rechte und Pflichten der Eltern geprüft wird. Ihrer Ansicht nach sollen die Familienangehörigen der betroffenen Person einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung haben, solange die lernende Person minderjährig ist. Ist die betroffene Person volljährig, muss das Gesuch der Eltern und Geschwister gemäss den Kriterien von Art. 31 VZAE geprüft werden.

Die isa ist der Ansicht, dass die Kann-Formulierung in eine verbindlichere Formulierung umgewandelt werden muss.

1.6. Begriff der beruflichen Grundbildung und Teilnahme an Brückenangeboten (E-Art. 30a Abs. 1)

Mehrere Kantone und Organisationen halten fest, dass Art. 15 des Berufsbildungsgesetzes (nachfolgend: BBG) den Begriff der beruflichen Grundbildung umfassend beschreibt. Sie fordern deshalb, dass der Entwurf diesen Begriff näher erläutert (AG, AI, AR, GE, GR und SO). Einige schlagen ausserdem vor, dass die Möglichkeit der Teilnahme an Brückenangeboten (Art. 12 LFPr) (SO) oder Weiterbildungen gemäss Art. 32 BBG (AG, AR) zu prüfen sei.

Andere sind der Meinung, dass der Zugang zu solchen Brückenangeboten im Rahmen des Entwurfs ermöglicht werden soll (AG, GR, NE, SVOAM, VSAA, CSP, Collectif de soutien aux sans-papiers, KKJPD, HEKS, Netzwerk Kinderrechte Schweiz, EKKJ und isa).

Der SVOAM schlägt zudem vor, dass Buchstabe b des Entwurfs näher erläutert wird.

GE hält fest, dass im Falle eines Misserfolgs bei der ersten Lehre immer noch die Möglichkeit einer zweiten Lehre im Sinne des BBG besteht.

AG, AI, und AR und fragen sich ausserdem, ob der Entwurf nicht auf eine einzige Formulierung beschränkt werden soll.

FR, NE, das CSP und die gesamtschweizerische Konferenz der Integrationsdelegierten schlagen vor, statt des Begriffs «Grundbildung» den Begriff «Bildung» zu verwenden.

Der Vorschlag von ZH sieht vor, den Begriff der Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zu umschreiben.

Gemäss der KKJPD sollte die Möglichkeit einer Einschränkung auf eine einzige Ausbildung in Erwägung gezogen werden; diese müsste im üblichen Zeitrahmen absolviert werden. Hingegen sollte es der betroffenen Person möglich sein, eine zweijährige Ausbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) zu absolvieren und anschliessend in einer drei- bis vierjährigen Ausbildung das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen.

Das CSP bemängelt, dass der Entwurf nur die Berufslehre, nicht aber andere Ausbildungsvarianten vorsieht. Ihrer Meinung nach ist die vorgeschlagene Lösung sehr eng gefasst. Sie hätte sich eine Formulierung im Sinne einer Ausnahme gewünscht, um solchen Situation gerecht zu werden.