Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/55: Anpassung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 17 Seiten

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BL erachtet es als notwendig, das Zustimmungsverfahren beizubehalten, damit die Gleichbehandlung gewährleistet ist.

1.3 Der Entwurf im Verhältnis zur heutigen Härtefallregelung

Eine Mehrheit der Befragten hält fest, dass die geltenden Bestimmungen bereits heute ermöglichen, den Aufenthaltsstatus jugendlicher Sans-Papiers zu regeln, damit diese eine berufliche Grundbildung absolvieren können. Für sie bedarf es keiner neuen Bestimmung in diesem Sinne (AR, GL, NW, OW, SH, SZ, TG, UR, VS, ZG, Migrationsamt des Kantons Nidwalden, Migrationsamt Thurgau, Holzbau Schweiz, CP, FER, FDP, VSAA und SAV).

Die KKJPD betont, dass die geltenden Bestimmungen genügen, um nicht zuletzt den Zugang junger Sans-Papiers zur Berufslehre zu regeln. Angesichts dessen, dass das Parlament die Motion gutgeheissen hat, ist es für die KKJPD dennoch erfreulich, dass der Entwurf sich nach den Grundsätzen der Härtefallbewilligungen richtet.

1.4 Ungleichbehandlung

AG, NW, OW, UR, VD und das Migrationsamt des Kantons Nidwalden sind der Ansicht, dass die im Entwurf vorgesehenen Regeln strenger sind als die Bestimmungen der heutigen Härtefallregelung und dass eine Ungleichbehandlung geschaffen wird.

BL begrüsst den Entwurf unter dem Gesichtspunkt der Integration. Denn er erlaubt die Gleichbehandlung zwischen Personen, die eine theoretische Ausbildung absolvieren möchten, und Personen, die sich für eine Berufslehre entscheiden.

JU betont, dass es in der Praxis schwierig sein wird, einem Minderjährigen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht aber seinen Familienangehörigen.

Für GE ist es wichtig, dass nicht neue Ungleichheiten geschaffen werden, sieht dies aber im Entwurf nicht genügend gewährleistet. GE hält fest, dass die Erleichterungen für Personen, die eine Berufslehre absolvieren möchten, sowie für ihre Familienangehörigen auch anderen Sans-Papiers gewährt werden müssen.

VS ist sich der Schwierigkeit dieser Frage bewusst und ist ebenfalls der Ansicht, dass allen Jugendlichen eine Grundausbildung ermöglicht werden soll. Gleichwohl erachtet VS den Entwurf als nicht zweckmässig und seine Umsetzung als schwierig, weil die Anwendung der neuen Bestimmung zu gewissen Inkohärenzen führt. Ausserdem ist VS der Meinung, dass die Familienangehörigen der lernenden Person nicht anders behandelt werden dürfen als die lernende Person.

SH denkt, dass der Entwurf eine Ungleichbehandlung schafft, weil schriftenlose Personen besser behandelt werden als asylsuchende Personen.

Das Migrationsamt Thurgau gibt zu bedenken, dass Personen, die auf legalem Weg das gleiche Ziel verfolgen, schlechter behandelt würden als Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten.

Gemäss AR, SZ, TG und dem CP unterlässt es der Entwurf, eine Gleichbehandlung zwischen gewissen «zugelassenen» nachobligatorischen Ausbildungen und der Berufslehre zu schaffen. Sie betonen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Bedingungen an Jugendliche, die eine Berufslehre absolvieren möchten, eine Ungleichbehandlung schafft gegenüber Personen, die eine theoretische Ausbildung absolvieren – denn Letztere verbleiben in der Illegalität.

1.5 Einführung eines Anspruchs auf Aufenthaltsbewilligung

GL gibt zu bedenken, dass – auch wenn der Entwurf keinen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung vorsieht – der Handlungsspielraum der Behörden eingeschränkt wird.