Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten

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Absatz 1

Wie bisher, steht es im Ermessen jedes Kantons, ob er die Besteuerung nach dem Aufwand zulassen will oder nicht. Tut er es, ist der Kanton aber an Artikel 6 gebunden. Heute sehen alle Kantone - mit Ausnahme des Kantons Zürich11- die Besteuerung nach dem Aufwand vor.

Absatz 2 und 3

Im geltenden Recht sind die Kantone bei der Bestimmung des Aufwands (Bemessungsgrundlage) frei. Die meisten Kantone richten sich dabei nach der Verordnung des Bundesrates über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer und legen als Mindestlimite das Fünffache des Mietwerts resp. des Mietzinses fest. In einigen Kantonen wird zusätzlich eine Untergrenze in Form eines Frankenbetrages gesetzt. Das geltende Recht sieht jedoch auch hier eine Minimalbesteuerung auf der Grundlage bestimmter Bruttoerträge analog Artikel 14 Absatz 3 DBG (neu Abs. 2) vor.

Neu ist, dass den Kantonen nun die Berücksichtigung von bestimmten Mindestlimiten vorgeschrieben wird. In diesem zentralen Punkt der Aufwandbesteuerung soll eine Vereinheitlichung stattfinden.

Artikel 6 Absatz 2 legt analog zu Artikel 14 Absatz 2 DBG bestimmte Minima fest. Vorab sollen auch die Kantone einen frankenmässigen Mindestbetrag festlegen. Damit kann den unterschiedlichen kantonalen Verhältnissen, insbesondere bezüglich der Wohnkosten, Rechnung getragen werden. Sodann soll der weltweite Aufwand mindestens dem Siebenfachen des Mietwerts oder des Mietzinses, resp. dem Dreifachen des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung entsprechen. Schliesslich stellt die Summe bestimmter Bruttoerträge ein weiteres Minimum dar. Vgl. im übrigen Bemerkungen zu Art. 14 Abs. 2 DBG.

Aus formellen Gründen wird neu in einem eigenen Absatz festgehalten, dass die Steuer nach dem ordentlichen Tarif berechnet wird.

Absatz 4

Der Einbezug der Vermögenssteuer in die Aufwandbesteuerung ist in den Kantonen sehr unterschiedlich geregelt. Die Kantone sollen die Art des Einbezugs der Vermögenssteuer weiterhin frei bestimmen können. Sie werden aber verpflichtet, im kantonalen Recht explizit zu regeln, wie die Vermögenssteuer (zusätzlich zur Einkommenssteuer) durch die Aufwandbesteuerung abgegolten werden soll. Die Methode, wie sie dies tun, ist ihnen überlassen. Eine Möglichkeit wäre, den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, angemessen zu erhöhen oder basierend auf dem Aufwand ein Vermögen zu errechnen, das dem ordentlichen Vermögenssteuertarif unterliegt.

Artikel 72m

Die neue Regelung zur Aufwandbesteuerung muss im Bund und in den Kantonen gleichzeitig in Kraft treten. Andernfalls ergeben sich unnötige Komplikationen für die Behörden, da dann unter Umständen unterschiedliche Regeln für die Festsetzung der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuer gelten. Den Kantonen, welche die Aufwandbesteuerung grundsätzlich vorsehen, ist eine angemessene Frist zur Umsetzung des neuen Rechts zu gewähren. Der Bundesrat wird dies bei der Bestimmung der Inkraftsetzung der vorliegenden Gesetzesänderungen berücksichtigen.

Artikel 78e

Es wird auf die Bemerkungen zu Artikel 205d DBG verwiesen.

11 seit dem 1.1.2010