Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
1.1.6 Vorschläge der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirek-
toren (FDK)
Auch die FDK hat sich in den letzten Jahren mit dem Thema befasst. 2007 erliess sie Empfehlungen an die Kantone, wonach als unterste Grenze für die Festlegung der Aufwandbesteuerung analog der Bundesregelung auf den fünffachen Mietwert abzustellen und zudem eine Kontrollrechnung zum in der Schweiz generierten Bruttoeinkommen durchzuführen sei. Massgebend für die Besteuerung ist der höhere Betrag.
Am 29. Mai 2009 hat sich die FDK erneut mit der Aufwandbesteuerung auseinandergesetzt. Sie hat sich für deren Beibehaltung ausgesprochen, jedoch einen Handlungsbedarf erkannt und daher die Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (KHSt) damit beauftragt, ihr Vorschläge zur verbesserten Anwendung der Aufwandbesteuerung zu unterbreiten, mit dem Ziel die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung in der Bevölkerung zu erhöhen. Die KHSt hat ihren Bericht zu Handen der FDK am 14. Januar 2010 verabschiedet.
Am 29. Januar 2010 hat die FDK mitgeteilt, dass sie an der Aufwandbesteuerung festhalte, da diese volkswirtschaftlich von Nutzen (Arbeitsplätze) sei und Steuererträge schaffe. Die FDK empfiehlt jedoch, die Voraussetzungen für die Anwendung der Aufwandbesteuerung zu verschärfen (siehe Ziff. 1.2.2 Neuregelung [Ziff. 1-4]) und ersucht gleichentags das EFD,
dem Bundesrat eine entsprechende Gesetzesrevision zu unterbreiten.
1.2 Die beantragte Neuregelung
1.2.1 Handlungsbedarf
Der Bundesrat hat sich stets für die Beibehaltung der Aufwandbesteuerung ausgesprochen. Der Bund und auch die Kantone haben ein berechtigtes Interesse an dieser Form der Besteuerung ausländischer Personen. Insbesondere muss berücksichtigt werden,
dass reiche oder einkommensstarke Personen in der Regel hochmobil sind und ein entsprechend intensiver internationaler Standortwettbewerb herrscht. Dies zeigt sich daran,
dass auch verschiedene andere Länder besondere Besteuerungsregeln für Ausländer kennen (vgl. Ziff. 1.3).
Es ist unbestreitbar, dass die Aufwandbesteuerung die Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb stärkt und dass die nach dem Aufwand besteuerten Personen durch ihre hohe Nachfrage nach Immobilien und Konsumgütern einen positiven Beschäftigungseffekt ausüben. Die Attraktivität des Instituts rührt namentlich daher, dass ein vereinfachtes Veranlagungsverfahren statt findet, in welchem darauf verzichtet wird, die weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Person in sämtlichen Details abzuklären.
Der Bundesrat verkennt jedoch nicht, dass in Teilen der Bevölkerung ein Unbehagen gegenüber der Aufwandbesteuerung besteht. Dieses Unbehagen dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Besteuerung nach dem Aufwand in diesen Kreisen als eine ungerechtfertigte Privilegierung ausländischer Personen betrachtet wird.
Ob die Besteuerung nach dem Aufwand tatsächlich zu einer vorteilhafteren Besteuerung führt als das ordentliche Verfahren, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Da die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreffenden Personen den Steuerbehörden nur teilweise bekannt sind, kann ein entsprechender Vergleich jedoch gar nicht vorgenommen werden. Dabei gilt es zu beachten, dass diese Personen in aller Regel Einkünfte aus ausländischer Quelle erzielen, die der Besteuerung im Ausland unterliegen, weshalb sich die Betrachtung nicht auf die Steuerlast in der Schweiz beschränken darf.