Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten
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4. Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Nach Artikel 127 Absatz 2 BV sind bei der Steuererhebung insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
In der Lehre wird die Frage, ob die Aufwandbesteuerung diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, kontrovers beurteilt. Einerseits wird geltend gemacht, der volkswirtschaftliche Nutzen der Aufwandbesteuerung und die Praktikabilität der Besteuerung ausländischer Personen vermöchten die Abweichung von den Besteuerungsprinzipien nach Art.
127 Abs. 2 BV zu legitimieren. Dem wird entgegengehalten, die Aufwandbesteuerung führe zu einer "Inländerdiskriminierung", die jedenfalls allein mit fiskalischen Interessen nicht gerechtfertigt werden könne.15
Der Bundesrat beurteilt die Frage der Verfassungsmässigkeit wie folgt:
Zwar ist nicht zu bestreiten, dass die Aufwandbesteuerung in Kauf nimmt, dass Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in etwa gleich ist, aufgrund der Nationalität unterschiedlich besteuert werden. Diese Abweichung von der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit lässt sich jedoch wie folgt rechtfertigen:
- Zwar können bloss fiskalische Interessen eine unterschiedliche Besteuerung nicht recht-
fertigen. Der volkswirtschaftliche Nutzen der Aufwandbesteuerung (siehe vorne Ziff. 1.1.3) stellt jedoch ein öffentliches Interesse dar, das - bei verhältnismässiger Ausgestaltung der Aufwandbesteuerung - gewisse Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen vermag. Der Bundesgesetzgeber und die Kantone sind seit jeher von dieser – allerdings je nach Region unterschiedlich grossen – volkswirtschaftlichen Bedeutung und damit einem überwiegenden öffentlichen Interesse ausgegangen. Die ausländischen Regelungen unserer Nachbarstaaten und in der EU, die teilweise wesentlich grosszügigere und weitergehende Besteuerungen von ausländischen Personen kennen, gehen von der gleichen Motivation aus.
- Die Ungleichbehandlung erscheint insofern als verhältnismässig, als jedenfalls bestimmte
in der Schweiz anfallende Bruttoerträge zum ordentlichen Tarif besteuert werden und überdies im Ausland erzielte Erwerbseinkommen regelmässig einer ausländischen Quellensteuer unterliegen, weshalb sie (je nach Doppelbesteuerungsabkommen) in der
Schweiz ohnehin nicht mehr besteuert werden können. Man darf daher davon ausgehen, dass sich die mit der Aufwandbesteuerung verbundene steuerliche Ungleichbehandlung schweizerischer und ausländischer Staatsangehöriger mit hohen Einkommen in vertretbaren Grenzen hält.
- Die neu postulierten Verschärfungen der gesetzlichen Regelungen für die Einräumung der
Besteuerung nach dem Aufwand tragen wesentlich dazu bei, dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser Rechnung zu tragen und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip im Sinne der Zumutbarkeit der unterschiedlichen Behandlung von Schweizern und Ausländern in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen zu wahren, ohne dass von einer Inländerdiskriminierung gesprochen werden kann.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die vorgeschlagene Neugestaltung der Aufwandbesteuerung nicht berührt. Insbesondere bleibt die modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand, wie sie in einigen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen ist (siehe Ziff. 1.3.), auch mit der vorgeschlagenen Revision anwendbar. Die Revision läuft auch dem EU-Recht nicht zuwider, da Letzteres keine Harmonisierung bei der Besteuerung der
15 Vgl. U. Cavelti, Besteuerung nach dem Aufwand, in IFF, Forum für Steuerrecht, 2010/2, S. 144 ff, mit weiteren Hinweisen