Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten

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not domiciled" ein Vergleich).7 Österreich kennt eine Art Meistbegünstigung, wonach eine zugezogene ausländische Person keine höhere Steuerbelastung tragen muss als im letzten Wohnsitzstaat. So kann z.B. durch einen Umweg über Monaco eine Besteuerung erreicht werden, die wesentlich tiefer als im EU-Raum ist. Auch ausserhalb der EU sind entsprechende Regelungen bekannt, z.B. in Singapur, Thailand und China.

Die Besteuerung nach dem Aufwand wird in ausländischen Medien hin und wieder mit Verwunderung und Unverständnis registriert, sie ist in jüngster Zeit aber weder Gegenstand von offizieller Kritik aus dem Ausland noch ein Thema in multilateralen Gremien.8 Angesichts des Umstandes, dass, wie oben erwähnt, auch andere Staaten ähnliche Regelungen kennen und mit der vorliegenden Gesetzesrevision zudem eine Verschärfung der Bestimmungen angestrebt wird, ist das Konfliktpotenzial der Aufwandbesteuerung eher gering.

2. Erläuterung zu den einzelnen Artikeln

2.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Artikel 14 Besteuerung nach dem Aufwand

Artikel 14 erfährt im Vergleich zum geltenden Recht zwei inhaltliche Änderungen: die Anpassungen bei der Bemessungsgrundlage und die Beschränkung des Geltungsbereichs auf ausländische Staatsangehörige. Zudem wird die Bestimmung auch formell (gesetzestechnisch) anders gegliedert.

Absatz 1

Absatz 1 enthält wie bisher die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung nach dem Aufwand möglich ist. Im geltenden Recht haben auch Schweizer Bürger - unter den gleichen Voraussetzungen wie ausländische Staatsangehörige - Anspruch auf Besteuerung nach dem Aufwand. Dies gilt aber nur für das Zuzugsjahr, d.h. bis zum Ende der laufenden Steuerperiode. Diese Regelung ist von sehr geringer praktischer Bedeutung. Aus diesem Grund und im Sinne der Vereinfachung des Steuerrechts wird sie daher aufgehoben. Die Besteuerung nach dem Aufwand betrifft somit nur noch ausländische Staatsangehörige.

Absatz 2

Die Aufwandbesteuerung bemisst sich nach den jährlichen, im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen..

Dabei sind drei Mindestlimiten zu beachten. Als erstes wird ein Mindestbetrag von 400'000 Franken vorgesehen. Sodann werden die Wohnkosten beigezogen: für Personen mit eigenem Haushalt wird entweder das Siebenfache des Mietwerts (bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen [Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG] oder des Mietzinses (bei Mietobjekten) als Mindestlimite festgelegt. Bei Personen ohne eigenen Haushalt gilt das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung.

Schliesslich stellt die Summe bestimmter Bruttoerträge eine weitere Mindestlimite dar. Als

7 Allerdings müssen seit April 2008 diese freigestellten Vermögenserträge mit einer jährlichen Pauschale von £30'000 versteuert werden (sofern sich der „non-dom“ in den letzten 10 Jahren mindestens 7 Jahre in Grossbritannien aufgehalten hat und das Auslandvermögen eine bestimmte Höhe oder Ertrag übersteigt). 8 Allerdings sehen schon seit geraumer Zeit die Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und den USA eine modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand vor: Danach können die Abkommensvorteile nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche nach schweizerischem Recht (und gemäss Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz) steuerbaren Einkünfte, die aus diesen Vertragsstaaten stammen, so behandelt werden, wie wenn sie in der Schweiz der ordentlichen Besteuerung und den allgemeinen Einkommenssteuersätzen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden unterständen.