Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten

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Bemessungsgrundlage wird der höchste dieser drei Beträge herangezogen. In der Regel wird das Siebenfache des Mietwertes oder das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung die Mindestlimite von 400'000 Franken nicht übersteigen. In der Praxis werden daher mehrheitlich der weltweite Aufwand, der Mindestbetrag von 400'000 Franken oder die Summe der Bruttoerträge in Betracht fallen.

Absatz 3

Die Steuer für die nach Absatz 2 ermittelte Bemessungsgrundlage wird nach dem ordentlichen Tarif gemäss Artikel 214 Absatz 1 und 2 berechnet. Neu ist der Verweis auf den einjährigen Steuertarif nach Artikel 214 Absatz 1 und 2 DBG (Postnumerando-Tarif), statt auf den zweijährigen Steuertarif nach Artikel 36 DBG (Praenumerando-Tarif). Seit der Steuerperiode 2003 kommt nur noch der einjährige Steuertarif mit Gegenwartsbemessung zur Anwendung.

Die Präzisierung des Verweises auf Absatz 1 und 2 von Artikel 214 ergibt sich aufgrund der am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Änderung bei der Familienbesteuerung, wonach neu auch ein Elterntarif (Art. 214 2bisDBG) zur Anwendung kommt. Da bei der Besteuerung nach dem Aufwand die persönlichen Verhältnisse, die bei einer ordentlichen Veranlagung zu Abzügen berechtigen, nicht berücksichtigt werden, ist mit dem Verweis auf Artikel 214 Absatz 1 und 2 klarzustellen, dass der Elterntarif bei der Aufwandbesteuerung nicht zur Anwendung gelangt.

Neu ist zudem die Klarstellung, dass es um den weltweiten Aufwand geht. Dies entspricht der Praxis der ESTV9. Da es in der Lehre10 auch Stimmen gibt, die dafür plädieren, dass nur der Aufwand in der Schweiz zu berücksichtigen sei, wird mit der expliziten Erwähnung des weltweiten Aufwands die nötige Klarheit geschaffen.

Absatz 4

Absatz 4 entspricht inhaltlich unverändert dem geltenden Absatz 4.

Artikel 205d

In Artikel 205d wird eine Übergangsfrist von 5 Jahren vorgesehen für diejenigen Personen, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen bereits nach dem Aufwand besteuert werden. Für diese Personen soll während 5 Jahren noch die bisherige Regelung gelten.

Damit wird einerseits der Vertrauensschutz gewährleistet und den Betroffenen andererseits genügend Zeit eingeräumt, sich auf die neue Situation einzustellen.

Diese Regelung gilt nur für ausländische Staatsangehörige, denn Schweizer Bürger können schon nach bisherigem Recht nur im Zuzugsjahr nach dem Aufwand besteuert werden.

2.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Artikel 6

Die Regelung zur Besteuerung nach dem Aufwand im StHG deckt sich grundsätzlich mit der Regelung im DBG. Es kann daher auf die Bemerkungen zu Artikel 14 DBG verwiesen werden. Nachstehend wird nur auf die Unterschiede eingegangen:

9 Kreisschreiben Nr. 9, Ziff. 2.1 10 Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 14 DBG N 23, mit weiteren Hinweisen