Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/62: Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand · 16 Seiten

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Der Bundesrat nimmt die genannten Bedenken hinsichtlich der Steuergerechtigkeit aber ernst und will sicherstellen, dass die Besteuerung nach dem Aufwand nicht zu einer unangemessenen Besserstellung der betreffenden Personen führt. Soweit eine unterschiedliche Behandlung erfolgt, muss diese verhältnismässig sein und sich auf sachliche Gründe stützen können, wobei diesbezüglich volkswirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund stehen. Die Besteuerungsmodalitäten müssen überdies transparent und verständlich sein. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat in zweierlei Hinsicht Handlungsbedarf:

- die Mindestlimiten sind zu erhöhen;

- im Sinne der Harmonisierung ist auf Gesetzesstufe zu präzisieren, dass bei der Besteue-

rung nach dem Aufwand der weltweite Aufwand und in den Kantonen auch die Vermögenssteuer in Betracht zu ziehen sind.

1.2.2 Neuregelung

Der Bundesrat hält es für notwendig, dass Reformvorschläge von den Kantonen mitgetragen werden. Nachdem die FDK sich über entsprechende, konkrete Vorschläge einigen konnte, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Reform gute Chancen auf Erfolg hat. Ziel der Reform ist es, die Akzeptanz der Aufwandbesteuerung zu erhöhen und das Instrument damit zu stärken.

Der Bundesrat schlägt daher vor, die Voraussetzungen für die Anwendung der Aufwandbesteuerung im Sinne der Vorschläge der FDK wie folgt zu modifizieren:

1. Als Mindestlimite für den weltweiten Aufwand soll bei der direkten Bundessteuer und der

kantonalen Steuer das Siebenfache des Mietwerts resp. des Eigenmietwerts (Verkehrswert) oder das Dreifache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung festgelegt werden.

2. Bei der direkten Bundessteuer soll zudem eine minimale Bemessungsgrundlage von

400'000 Franken festgelegt werden; die Kantone sollen ebenfalls einen Mindestbetrag festlegen, sind aber bei dessen Höhe frei.

3. Die Kantone sollen verpflichtet werden, bei der Aufwandbesteuerung auch die Vermö-

genssteuer abzugelten. Die Umsetzung wird den Kantonen überlassen.

4. Für Altfälle soll eine Übergangsfrist von 5 Jahren festgelegt werden.

Weiter schlägt der Bundesrat vor, den Geltungsbereich der Aufwandbesteuerung auf ausländische Staatsangehörige zu beschränken. Die heutige Regelung, wonach auch Schweizer Bürger, die erstmals oder nach zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, im Zuzugsjahr auf Antrag hin nach dem Aufwand besteuert werden, ist in der Praxis von geringer Bedeutung. Dies deshalb, weil im Folgejahr zwingend ordentlich veranlagt werden muss.

1.3 Rechtsvergleich

Im EU-/EWR-Raum kennen verschiedene Staaten vereinfachte Bemessungsregeln im Bereich der Einkommenssteuer, insbesondere Grossbritannien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Österreich und Liechtenstein. Teilweise gehen diese Regelungen weiter als in der Schweiz. So kennt Grossbritannien eine spezielle Besteuerung von Personen, die in Grossbritannien resident, aber nicht domiciled sind (d.h. länger anwesend, aber ohne dass der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Grossbritannien liegt). Diese Personen bezahlen auf ausländischen Einkommen und Gewinnen lediglich Steuern, falls diese Einkünfte nach Grossbritannien weitergeleitet bzw. überwiesen werden (vgl. Bauer-Balmelli, Sanna Maas in zsis, 2006 - Aufwandbesteuerung und englisches Konzept des Steuerstatus "Resident but