Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten

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wegzeichnungsrecht ist in der Praxis ohnedies kaum relevant; der Entscheid über den Entzug wird meist an den Verwaltungsrat delegiert.

Für den Entzug des Vorwegzeichnungsrechts durch den Verwaltungsrat muss ein wichtiger Grund, mithin ein qualifiziertes sachliches Interesse der Gesellschaft vorliegen. Dies orientiert sich am Zweck des Wandlungskapitals, bei schlechtem Geschäftsgang einen Zugewinn an Haftungsmasse auszulösen. Die Ausgabe von bedingten Pflichtwandelanleihen sollte im Normalfall keine Verwässerung des Aktienkapitals zur Folge haben. Zum geringeren Risiko einer Benachteiligung der Aktionäre kommt ein umso ausgeprägteres Interesse der Gesellschaft an der reibungsfreien Aufnahme solchen Kapitals hinzu. Wegen der limitierten wirtschaftlichen Bedeutung der Optionskomponente hätten Vorwegzeichnungsrechte einen sehr geringen Wert. Der Aufwand für Zuteilung und Handel von Vorwegzeichnungsrechten stünde deshalb in keinem Verhältnis zum weitgehend inexistenten Schutzbedürfnis auf Seiten der Aktionäre. Vor diesem Hintergrund wird der Entzug des Vorwegzeichnungsrechts bei bedingten Pflichtwandelanleihen regelmässig gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten sein. Von einer generellen gesetzlichen Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts wird abgesehen, um atypischen Ausgestaltungsformen Rechnung zu tragen.

Die Haftung der Beschluss- und Ausführungsorgane richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Aktienrechts. Es hat – analog zur Bestimmung beim Vorratskapital –bei Ausschluss des Vorwegzeichnungsrechts die Ausgabe der bedingten Pflichtwandelanleihen grundsätzlich zu Marktbedingungen zu erfolgen. Damit sind nicht die Bedingungen am Markt der Aktien, sondern am Markt für die bedingten Pflichtwandelanleihen im Platzierungszeitpunkt gemeint. Ein Abschlag ist aber zulässig, soweit er mit Blick auf eine rasche und vollständige Platzierung im Interesse der Gesellschaft liegt (Art. 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 E-BankG).

2.2.4.5 Erhöhung des Wandlungskapitals nach seiner Verwendung

Im Gegensatz zum Vorratskapital erfolgt die Ausgabe von bedingten Pflichtwandelanleihen nicht primär in einer Krise, sondern soll vielmehr, um vorher einen Sicherheitspuffer schaffen. Entsprechend setzt die Wiedererhöhung nach der Wandlung einen erneuten Beschluss der Generalversammlung voraus. Um nach der Wandlung einer Tranche nicht von der Generalversammlung abhängig zu sein, kann der Verwaltungsrat von der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandlungskapital nicht vollumfänglich Gebrauch machen. Damit schafft er eine Art „Vorratswandlungskapital“.

2.2.4.6 Unverzügliche Eintragung im Handelsregister

Im Gegensatz zum Konzept des bedingten Kapitals, das über einen längeren Zeitraum „tröpfchenweise“ durch entsprechende Erklärungen der einzelnen Investoren aufgebaut wird, wird das Wandlungskapital nach Art. 13 E-BankG in der Regel „uno actu“ geschaffen. Nach Absatz 6 dieser Bestimmung ist – aus Gründen der in Krisenzeiten besonders wichtigen Rechtssicherheit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung – der Feststellungsbeschluss nach Art. 653g des Obligationenrechts unverzüglich im Handelsregister einzutragen. Daraus ergibt sich, dass die vorbereitenden Handlungen wie die Prüfungsbestätigung nach Art. 653f des Obligationenrechts sowie die öffentliche Urkunde nach Art. 653g des Obligationenrechts für den Handelsregistereintrag ebenfalls unverzüglich erstellt werden müssen. Der Abschluss des Geschäftsjahres kann nicht abgewartet werden.