Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/63: Änderung des Bankengesetzes (too big to fail, TBTF) · 73 Seiten
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2.3 Änderung bisherigen Rechts
2.3.1 Obligationenrecht
Bei den Änderungen im Obligationenrecht handelt es sich um Vorbehalte beim genehmigten Kapital (Art. 651 OR) und beim bedingten Kapital (Art. 653 OR). Sie werden wegen der vorliegend vorgeschlagenen neuen Vorschriften im Bankengesetz zum zusätzlichen Gesellschaftskapital notwendig.
2.3.2 Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Die Änderungen im Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) betreffen einerseits die ausnahmslose Aufhebung der Emissionsabgabe auf Obligationen (Fremdkapital) und andererseits die gesonderte Befreiung der aus Wandlungskapital begründeten oder erhöhten Beteiligungsrechte (Eigenkapital). Mit der Änderung im Bereich des Fremdkapitals soll dieses wieder wie vor der Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 (AS 1993 222) behandelt werden. Im Bereich des Eigenkapitals soll eine neue Ausnahmebestimmung aufgenommen werden.
2.3.3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Mit dem Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) sollen, zusammen mit Massnahmen auf dem Gebiet der Stempelabgaben (Abschaffung der Emissionsabgabe auf Fremdkapital) zum einen steuerliche Hindernisse bei der Finanzierung von Fremdkapital beseitigt und zum andern die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Obligationenmarkts erhöht werden.
Bei der Verrechnungssteuer sehen die vorgeschlagenen steuerlichen Massnahmen die Einführung des Grundsatzes der Erhebung einer Verrechnungssteuer in Höhe von 35% auf den Erträgen von Obligationen und Geldmarktpapieren durch eine inländische Zahlstelle vor, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine im Inland ansässige natürliche Person ist (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) oder wenn eine Zahlung an eine Adresse in einem Staat erfolgt, mit welchem die Schweiz kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat (Art. 4 Abs. 1 Bst abis). Diese Vorschläge ändern nichts am Sicherungszweck der Verrechnungssteuer. Die Vorlage verleiht beispielsweise der Steuererhebung keinen Abgeltungscharakter. Hingegen bringen die geplanten steuerlichen Massnahmen beim Steuererhebungsverfahren, das bisher auf dem «Schuldnerprinzip» beruhte, eine Neuerung mit sich. Die Pflicht zur Erhebung der Verrechnungssteuer auf Erträgen von Obligationen und Geldmarktpapieren wird nicht mehr dem Leistungsschuldner (Emittent der Obligationenanleihe) obliegen, sondern neu einer inländischen Zahlstelle. Das Zahlstellenprinzip ist der Schweizer Rechtsordnung nicht unbekannt, da es bereits nach Artikel 6 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ZBstA; SR 0641.926.81), definiert und angewendet wird. Auch die im Oktober 2010 beschlossene Aufnahme von Verhandlungen mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien im Hinblick auf die Einführung des Prinzips einer Abgeltungssteuer auf den Kapitalerträgen beruht auf dem Grundsatz der Errichtung einer Zahlstelle.