Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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einem Grundstück umstritten18. Die Variante 2 vermeidet auch die Unsicherheit, welche mit Variante 1 infolge der Einführung des Begriffs der Sachen oder Werke, die gemäss ihrer Bestimmung für ein unbewegliches Werk verwendet worden sind, entstehen könnte. Die Rechtsprechung müsste nämlich den Begriff der bestimmungsgemässen Verwendung klären. Produkte wie beispielsweise Nägel, Leim oder Farbe können sowohl für bewegliche als auch für unbewegliche Werke verwendet werden. Die vorgeschlagene Lösung stellt sämtliche Verkäufer und Unternehmer gleich, unabhängig davon, ob sie im Bauwesen tätig sind oder nicht. Allerdings können die gesetzlichen Fristen – unter Vorbehalt von Artikel 199 – vertraglich abgeändert werden.

Die vorgeschlagene Lösung entspricht nicht dem Normzweck von Artikel 371 Absatz 2 und Artikel 219 Absatz 3 OR, wonach eine längere Frist vorgesehen ist, weil Mängel eines unbeweglichen Bauwerks erst nach längerer Zeit erkennbar sind. Eine solche Ansicht kann heute relativiert werden, zumal Mängel beweglicher Werke oder Sachen angesichts deren Komplexität auch erst nach Jahren zutage treten können. Die Variante 2 geht über das von den beiden Initiativen Geforderte hinaus, bewegt sich jedoch in einem bekannten Rahmen. Artikel 180 der SIA-Norm 118 sieht beispielsweise eine Frist von fünf Jahren vor ohne zwischen beweglichen und unbeweglichen Werken zu unterscheiden. Eine solche Lösung ist mit Blick auf das deutsche oder französische Recht nicht übermässig und die unabänderliche Frist von zwei bzw. einem Jahr entspricht der Mindestfrist der EU-Richtlinie.

Der geltende Absatz 1bis wird zu Absatz 2. Die geltenden Absätze 2 und 3 werden in der Folge neu nummeriert (Absätze 3 und 4) und an die vorgeschlagenen Fristen angepasst. Wie in Variante 1 wird Absatz 3 so angepasst, dass er sowohl die generelle Frist von fünf Jahren als auch die dreissigjährige Frist beim Kulturgüterkauf umfasst. Absatz 4 enthält dieselbe Präzisierung in Bezug auf den Kulturgüterkauf wie Absatz 5 in Variante 1 (siehe Kommentierung weiter oben).

Art. 219 Abs. 3 Gewährleistung

Die besondere Frist nach Artikel 219 Absatz 3 OR erübrigt sich mit der Lösung gemäss Variante 2. Die Bestimmung wird jedoch beibehalten um den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung zu regeln. Sie legt den Fristbeginn wie bis anhin auf die Eigentumsübertragung fest. Obwohl der geltende Normtext nur von "Gebäuden“ spricht, gilt die Frist für sämtliche Mängel des Grundstücks19.

Art. 371 Verjährung

Variante 2 führt eine einheitliche Frist von fünf Jahren sowohl für den Kauf- als auch für den Werkvertrag ein. Der Verweis in Artikel 371 Absatz 1 kann daher beibehalten werden. Hingegen ist es nicht mehr notwendig, in Absatz 2 eine besondere Frist vorzusehen. Absatz 2 regelt im Fall eines unbeweglichen Werks weiterhin die Frist betreffend den Architekten und Ingenieur. Diese unterstehen der gleichen Verjährungsordnung wie der Unternehmer, ungeachtet ihrer vertraglichen Beziehung mit dem Besteller.

18 BGE 93 II 242 E. 3 (es handelt sich nicht um ein unbewegliches Bauwerk).

19 BGE 104 II 265 E. 3.