Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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einem Konsumenten nicht weniger als zwei Jahre betragen darf (Artikel 5 Ziffer 1), als relativ kurz bezeichnet werden.

Hinzuweisen ist schliesslich auf den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr, welcher vom Bundesrat im Januar 2001 in die Vernehmlassung geschickt wurde und ebenfalls einen Vorschlag zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von Artikel 210 OR beinhaltete10. Der Bundesrat beschloss am 9. November 2005, das Gesetzgebungsprojekt angesichts der äusserst kontroversen Reaktionen in der Vernehmlassung nicht weiterzuverfolgen.

2.1.2 Mangelnde Koordination der Verjährungsfristen

In engem Zusammenhang mit der Dauer der Verjährungsfrist von Artikel 210 OR steht die Problematik, welche die parlamentarische Initiative Bürgi11 einer Lösung zuführen will. Artikel 210 findet gemäss Artikel 371 Absatz 1 OR auch im Werkvertragsrecht Anwendung. Insofern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel des Werkes grundsätzlich ein Jahr ab Abnahme (Art. 210 Abs. 1 OR). Mittels dieser Koordination der Verjährungsfristen im Werk- und Kaufvertragsrecht soll es dem Unternehmer ermöglicht werden, seine Lieferanten zu belangen, sofern der Besteller Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend macht12. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel eines unbeweglichen Bauwerks sieht das Gesetz eine Ausnahme vor, denn nach Artikel 371 Absatz 2 OR gilt diesfalls eine fünfjährige Frist ab Abnahme des Werkes. Die gleiche Frist von fünf Jahren gilt für Gewährleistungsansprüche beim Grundstückkauf (Art. 219 Abs. 3 OR).

Für bewegliche Sachen, welche an einen Unternehmer verkauft und von diesem in ein unbewegliches Bauwerk eingebaut werden, gilt jedoch die Frist von einem Jahr aus Artikel 210 Absatz 1 OR. In diesem Fall spielt die Koordination zwischen Kauf- und Werkvertrag nicht mehr. Der Unternehmer kann vom Besteller während fünf Jahren belangt werden, gegen seine Lieferanten kann er jedoch nur während eines Jahres vorgehen. Dasselbe Problem stellt sich ihm im Fall, dass er einen Subunternehmer mit der Erstellung eines beweglichen Werkes beauftragt. Gemäss Bundesgericht kann eine Arbeit an einem unbeweglichen Bauwerk nicht ohne weiteres als "unbewegliches Bauwerk" qualifiziert werden; sie muss ihrer Natur nach selber ein unbewegliches Bauwerk darstellen13. Diese Auslegung hat Folgen für die Beziehung zwischen dem Unternehmer und seinem Subunternehmer: In der Arbeit eines Subunternehmers an einem unbeweglichen Bauwerk ist nur dann ein "unbewegliches Bauwerk" zu sehen, wenn der Subunternehmer sein Werk im Hauptwerk eingebaut hat14. In den übrigen Fällen gilt für den Subunternehmer die einjährige Verjährungsfrist nach Artikel 371 Absatz 1 OR, während der Unternehmer gegenüber dem Besteller während fünf Jahren haftet. So konnte ein 1991 belangter Unternehmer für ein 1988 geliefertes Werk nicht mehr gegen seinen

10 Der Vorentwurf ist auf der Webseite des EJPD unter der folgenden Adresse publiziert: http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/wirtschaft/gesetzgebung/konsumentenschutz _geschaeftsverkehr.Par.0015.File.tmp/vn-ve-d.pdf.

11 „Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR“ (07.497; vgl. dazu auch Ziff. 1.2).

12 BGE 113 II 264, E. 2c; 93 II 242, E. 2a.

13 BGE 93 II 242, E. 2b.

14 BGE 120 II 214, E. 3d und e.