Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
2.1.1 Kurze Verjährungsfrist bei kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüchen
Artikel 210 OR regelt die Verjährung der Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf. Sie beträgt gemäss Absatz 1 ein Jahr ab Ablieferung und ist im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Frist des Vertragsrechts (Art. 127 OR) sehr kurz. Dies wird von Vertretern der Lehre im Zusammenhang mit dem Konsumentenkauf4 – aber auch dem Unternehmenskauf5 – kritisiert. Zudem hat selbst das Bundesgericht hervorgehoben, dass die als Begründung für die kurze Frist angeführten Verkehrsbedürfnisse in Wirklichkeit einseitig den Verkäufer begünstigen und die Interessen der Käuferschaft ausser Acht lassen6. Nach Ansicht der Kommission ist diese Kritik berechtigt. Sie ist daher der Meinung, dass die kurze Dauer der geltenden Verjährungsfrist von einem Jahr im Sinne der Initiative Leutenegger Oberholzer zwecks einer moderaten Stärkung des Konsumentenschutzes verlängert werden sollte.
Die Kommission erinnert daran, dass die einjährige Frist von Artikel 210 OR mit der Lieferung der Sache, also unabhängig von der Entdeckung des Mangels, zu laufen beginnt. Die kurze Frist erweist sich für den Käufer als besonders stossend, wenn die Forderungen aus Verletzung der Gewährleistungspflicht verjähren, bevor der Mangel entdeckt wird. Dies gilt umso mehr, als die Produkte immer komplexer werden und die gesetzlich vorgesehene Frist durch Verabredung geändert werden darf. Zudem weist die Kommission darauf hin, dass die Frist von Artikel 210 Absatz 1 OR im Widerspruch zum Wiener Kaufrecht7 steht, welches eine Rügefrist von zwei Jahren kennt (Artikel 39 Absatz 2). Das Bundesgericht hat dies kürzlich bestätigt, aber nicht entschieden, ob eine Frist von zwei Jahren oder die ordentliche Frist von zehn Jahren anwendbar ist8. Die Frist kann auch im Vergleich mit der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie9, gemäss der die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und
4 Gelzer, Philipp, Zur Wünschbarkeit der Anpassung des schweizerischen Kaufrechts an die EU-Richtlinien zum Verbrauchergüterkauf und das UN-Kaufrecht, Basel/Genf/München 2003, S. 54-57; Honsell, Heinrich, Art. 210 OR, in: Honsell, Heinrich / Vogt, Nedim Peter / Wiegand, Wolfgang (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 210 N 1; Kramer, Ernst A., Die konsumentenrechtlichen Defizite des schweizerischen Kaufrechts vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsentwicklung, JKR 1998, S. 206 ff., 215.; Schönle, Herbert, Zum schweizerischen Kaufrecht und Schenkungsrecht, in: Gauch, Peter/Schmid, Jörg (Hrsg.), Die Rechtsentwicklung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Zürich 2001, S. 345 ff., 361.
5 Böckli, Peter, Gewährleistungen und Garantien in Unternehmenskaufverträgen, in: Tschäni, Rudolf (Hrsg.), Mergers and Acquisitions, Zürich 1998, S. 59 ff., 74.
6 BGE 114 II 131, E. 1c.
7 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (SR 0.221.211.1)
8 Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Mai 2009, 4A_68/2009, E. 10.3.
9 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999).