Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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Subunternehmer vorgehen, der mangelhafte Kunststein-Platten hergestellt, jedoch nicht eingebaut hatte15.

Das Bundesgericht erachtet die heutige gesetzliche Lösung als unbefriedigend und vom Gesetzgeber so nicht gewollt, ist aber der Ansicht, dass es das Problem nicht auf dem Auslegungsweg beseitigen könne16. Auch die Kommission betrachtet die geltende Rechtslage als problematisch und den gesetzgeberischen Handlungsbedarf somit auch in dieser Hinsicht als gegeben.

2.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Die Kommission hat zwei Varianten zur Umsetzung der vorliegenden parlamentarischen Initiativen geprüft. Die Variante 1 übernimmt den genauen Inhalt der beiden Initiativen und setzt diesen um. Das Ergebnis ist eine Verjährungsfrist von grundsätzlich zwei Jahren für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag über eine bewegliche Sache bzw. ein bewegliches Werk. Eine Frist von fünf Jahren soll allerdings für entsprechende Ansprüche wegen Mängel der beweglichen Sache gelten, die bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Gleiches gilt für das bewegliche Werk, welches diese Voraussetzungen erfüllt. An der fünfjährigen Frist für unbewegliche Werke bzw. den Grundstückkauf ändert nichts. Vereinbarungen über Aufhebung oder Beschränkung der zweijährigen Frist in Kaufverträgen zwischen Gewerbetreibenden und Konsumenten sollen ungültig sein, wobei jedoch die Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden darf.

Die Variante 2 geht über das von den beiden parlamentarischen Initiativen Geforderte hinaus. Sie schlägt eine einheitliche Frist von fünf Jahren für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag vor, welche unabhängig von der Beweglichkeit der Sache bzw. des Werks gelten soll. Damit soll die Regelung der Verjährungsfristen vereinfacht und Rechtsunsicherheiten, welche sich aus den in Variante 1 vorgesehenen Abgrenzungs-Kriterien zur Anwendung der zwei- bzw. fünfjährigen Frist ergeben können, vermieden werden. Die unabänderlichen Fristen für den Konsumgüterkauf bleiben dagegen wie in Variante 1 bei zwei Jahren bzw. einem Jahr für gebrauchte Sachen. Die Kommission schickt beide Varianten in die Vernehmlassung und wird nach Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse darüber beschliessen, in welche Richtung sie gehen will.

Die Kommission weist zudem darauf hin, dass der Bundesrat mit der Überweisung der Motion der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates „Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht“ (07.3763) mit der Vorlage eines Entwurfes zur Revision der Verjährungsfristen des Haftpflichrechts beauftragt wurde. Mit dieser Revision sollen die haftpflichtrechtlichen Verjährungsfristen derart verlängert werden, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind. Zur Zeit ist vorgesehen, noch im Jahr 2010 einen Vorentwurf in die Vernehmlassung zu schicken. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsprojekts wird voraussichtlich die Harmonisierung der vertragsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Verjährungsfristen geprüft werden. Die Verjährungsfristen für Sachmängelansprüche werden dabei ebenfalls überprüft

15 BGE 120 II 214, E. 3e.

16 BGE 120 II 214, E. 3d.