Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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Übersicht

Nach geltendem Recht beträgt die Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche beim Fahrniskauf ein Jahr. Diese Frist ist im Vergleich zur ordentlichen zehnjährigen Frist des Vertragsrechts und zum internationalen Recht sehr kurz. Im Sinne einer massvollen Stärkung des Konsumentenschutzes schlägt die Kommission eine moderate Verlängerung der Verjährungsfrist vor. Sie schickt dazu zwei Varianten in die Vernehmlassung.

Gleichzeitig will die Kommission die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, an die fünfjährige Frist anpassen, welche für den Besteller eines unbeweglichen Bauwerkes gegenüber dem Unternehmer gilt. Im Werkvertragsrecht soll wie bis anhin auf die kaufrechtlichen Bestimmungen zur Verjährung verwiesen werden. Damit soll der Problematik entgegengewirkt werden, dass ein Unternehmer im Falle eines Mangels des unbeweglichen Werkes wegen der stark unterschiedlichen Fristen zwar vom Besteller noch belangt werden kann, seine Ansprüche gegenüber einem Lieferanten bzw. Subunternehmer aber bereits verjährt sind.