Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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werden (Art. 479 Abs. 2 BGB). Die Interessen des Verkäufers bleiben durch die strengen Voraussetzungen der Prüfungs- und Rügepflichten nach Artikel 201 OR gewahrt. Die Verlängerung der Frist kommt auch dem Verkäufer zugute, da er so leichter seinen eigenen Lieferanten belangen kann.

Wie von der parlamentarischen Initiative Bürgi verlangt, soll die Verjährungsfrist im Fall von für ein unbewegliches Werk verwendeten Sachen fünf Jahre betragen (Absatz 2). Diese fünfjährige Frist ist unter drei Voraussetzungen anwendbar: Die Sachen oder Werke müssen tatsächlich für ein unbewegliches Werk verwendet worden sein, sie müssen die Ursache für den Mangel dieses Werks sein und sie müssen gemäss ihrer Bestimmung verwendet worden sein. Die ersten beiden Voraussetzungen begrenzen die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf Fälle, in denen Rückgriffsansprüche möglich werden. Entdeckt ein Unternehmer nach drei Jahren, dass seine bestellten Fenster schadhaft sind, kann er also nicht mehr ohne weiteres seinen Lieferanten belangen, da grundsätzlich die Frist von zwei Jahren zum Tragen kommt. Die Fenster müssen einen Mangel eines unbeweglichen Werks verursachen, für den der Unternehmer während einer Frist von fünf Jahren einstehen muss. Die dritte Voraussetzung soll Verkäufer und Unternehmer schützen, welche mit beweglichen Sachen oder Werken handeln, die in keinem Zusammenhang mit einem unbeweglichen Werk stehen. Sie sollen nicht das Risiko tragen, wenn diese Sachen oder Werke für ein unbewegliches Werk verwendet werden. Die im Vorentwurf vorgeschlagenen Bedingungen sind auch im deutschen Recht vorgesehen (Art. 438 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Sodann ersetzt der Begriff des unbeweglichen Werks den enger gefassten Begriff des unbeweglichen Bauwerks. Eine Unterscheidung zwischen unbeweglichen Werken und unbeweglichen Bauwerken wird dadurch vermieden und das gesetzliche System einfacher und übersichtlicher.

Weil der Beginn der Fristen unterschiedlich bleibt, führt eine gleich lange Dauer der Fristen nicht zu einer umfassenden Koordination. Der Lieferant leistet dem Unternehmer während fünf Jahren seit der Materiallieferung Gewähr; demgegenüber haftet der Unternehmer gegenüber dem Besteller erst, wenn das Werk fertig gestellt und abgenommen ist. Eine umfassende Koordination könnte nur durch einen echten Rückgriffsanspruch des Unternehmers gegen seine Subunternehmer oder Lieferanten erreicht werden, welchen dieser geltend machen könnte, nachdem er die Ansprüche des Bestellers befriedigt hat. Eine solche Lösung ist jedoch schwierig umzusetzen und würde die Zeit übermässig verlängern, während der die Subunternehmer oder Lieferanten belangt werden könnten.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 1bis, welcher eine besondere Regelung für Kulturgüter vorsieht. Die Absätze 4 und 5 – welche die geltenden Absätze 2 und 3 ersetzen – werden zudem an die vorgeschlagenen neuen Fristen angepasst. Zudem wird bei dieser Gelegenheit klargestellt, dass der geltende Absatz 3 auch für den Kulturgüterkauf anwendbar ist. Der vorgeschlagene Absatz 5 bezieht sich explizit auch auf diesen und präzisiert, dass es sich um die relative Frist von einem Jahr handelt, welche im Falle der absichtlichen Täuschung durch den Verkäufer nicht geltend gemacht werden kann. Unter der Verjährungsfrist gemäss Absatz 4 sind die zwei- bzw. fünfjährigen Fristen der Absätze 1 und 2, aber auch die dreissigjährige Frist beim Kulturgüterkauf gemäss Absatz 3 zu verstehen.