Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten
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4 Auswirkungen
Die beantragten Änderungen haben für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
Nach Artikel 5 Ziffer 1 der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie darf die Verjährungsfrist für Gewährleistungsrechte nicht weniger als zwei Jahre betragen. Diese Frist kann nur durch eine nach Abgabe der Mängelrüge getroffene Vereinbarung gekürzt werden (Art. 7 Ziff. 1). Für gebrauchte Güter ist eine Frist von mindestens einem Jahr zulässig (Art. 7 Ziff. 1 Paragraph 2). Die Richtlinie ist nur auf Kaufverträge über bewegliche körperliche Gegenstände zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Konsumenten anwendbar (Art. 1 Ziff. 2 Bst. a, b und c). Nach Artikel 4 kann der vom Konsumenten belangte Endverkäufer auf seine Lieferanten Rückgriff nehmen.
Mit der Übernahme der in den vorliegenden Vorentwürfen vorgeschlagenen Fristen entspräche das schweizerische Recht dem für alle EU-Mitgliedstaaten geltenden Minimum.
6 Verfassungsmässigkeit
Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts überträgt.