Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten

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Art. 371 Verjährung

Die vorgeschlagene Änderung führt zu einer Verlängerung der ordentlichen Frist nach Artikel 371 Absatz 1 OR, denn nach dieser Bestimmung verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes entsprechend den Ansprüchen des Käufers nach Artikel 210 OR. Der Zweck der heutigen kurzen Frist im Werkvertrag ist der gleiche wie beim Kaufvertrag. Deshalb ist die Regelung für beide Verträge zu koordinieren; die neue Frist von zwei Jahren soll auch im Werkvertrag gelten.

Die neue fünfjährige Frist in Artikel 210 Absatz 2 E-OR gilt wegen des Verweises in Artikel 371 Absatz 1 E-OR auch für Ansprüche wegen Mängel des beweglichen Werks, das für ein unbewegliches Werk verwendet wurde. Der Unternehmer kann auf diese Weise seine Vertragspartner, d.h. Subunternehmer oder Lieferanten, belangen. Damit wird die von der parlamentarischen Initiative Bürgi verlangte Koordination zwischen Kauf- und Werkvertrag, aber auch zwischen den verschiedenen Werkverträgen, erreicht. Eine solche Koordination sehen auch Artikel 180 der SIA-Norm 11817 sowie das deutsche Recht vor (Art. 438 Abs. 1 Ziff. 2, 634a Abs. 1 Ziff. 2 und 651 BGB). Die Subunternehmer und Lieferanten ziehen ihrerseits Nutzen von einer Frist von fünf Jahren, um auf ihre Gewährsleute zurückzugreifen.

Artikel 371 Absatz 1 OR schliesst Artikel 219 Absatz 3 OR mit ein. Daher erübrigt sich ein expliziter Hinweis auf die fünfjährige Frist für unbewegliche Werke in Artikel 371 Absatz 2 E-OR. Es genügt, in Artikel 371 Absatz 2 E-OR darauf hinzuweisen, dass die nämliche Regelung auch den Vertrag des Bestellers mit dem Architekten oder Ingenieur erfasst.

Variante 2

Art. 199 Wegbedingung

Die Änderung entspricht jener von Variante 1 (siehe Kommentierung weiter oben).

Art. 210 Verjährung

Die Variante 2 schlägt eine einheitliche Frist von fünf Jahren für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkvertrag vor. Die unabänderlichen Fristen für den Konsumgüterkauf bleiben dagegen bei zwei Jahren bzw. einem Jahr für gebrauchte Sachen. Dies entspricht sowohl dem Anliegen der parlamentarischen Initiative Bürgi, die Fristen zu koordinieren, als auch jenem der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer, die Fristen zu verlängern; der Vorschlag geht aber noch weiter. Die zweite Variante vereinfacht die Regelung der Verjährungsfristen beim Kauf- und Werkvertrag und beseitigt die Rechtsunsicherheit, die sich heute aus der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie aus dem Begriff des unbeweglichen Bauwerks ergibt. So ist z.B. nach geltendem Recht die Qualifikation von Malerarbeiten an

17 Norm 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA), Ausgabe 1977/91; vgl. dazu Gauch, Peter, Kommentar zur SIA-Norm 118, Artikel 157-190 (Ausgabe 1977): Abnahme des Werkes, Mängelhaftung, vorzeitige Beendigung des Werkvertrages und Zahlungsverzug des Bauherrn, Zürich 1999, Art. 180 N 4a.