Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/72: 06.490 Parlamentarische Initiative. Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR · 11 Seiten
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werden, jedoch nicht vor dem Hintergrund der von den beiden vorliegenden parlamentarischen Initiativen aufgeworfenen Problematiken. Da sich dieses Projekt im Moment noch in einem frühen Stadium befindet und sein Umfang noch nicht klar definiert ist, werden die beiden vorliegenden parlamentarischen Initiativen losgelöst davon behandelt.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Variante 1
Art. 199 Wegbedingung
Die Frage stellt sich, ob beim Konsumgüterkauf die Frist vertraglich aufgehoben oder beschränkt werden kann. Nach schweizerischem und europäischem Konsumentenrecht soll nicht vertraglich von Vorschriften abgewichen werden, die im Interesse des Verbraucherschutzes erlassen worden sind. Die Schutzbestimmungen würden sonst ihren Zweck nicht erfüllen. Deshalb wird in Artikel 199 E-OR eine Änderung vorgeschlagen, wonach Vereinbarungen über Aufhebung oder Beschränkung der zweijährigen Frist in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Konsumenten ungültig sind. Diese Lösung schränkt zwar die Vertragsfreiheit ein, bleibt aber ebenfalls moderat; insbesondere die Haftungsausschlussklauseln bleiben in den Schranken des geltenden Rechts möglich. Falls jegliche Gewährleistungspflicht ausgeschlossen wird, ist Artikel 199 Buchstabe b E-OR nicht anwendbar. Für gebrauchte Sachen ist zudem eine spezifische Regelung vorgesehen. In diesen Fällen kann die Frist, übereinstimmend mit dem europäischen Recht (Art. 7 Ziff. 1 Paragraph 2 der EU-Richtlinie), auf ein Jahr verkürzt werden.
Art. 210 Verjährung
Übereinstimmend mit der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer beträgt die vorgeschlagene Gewährleistungsfrist zwei Jahre und gilt sowohl für den Konsumgüterkauf wie auch für andere Arten des Fahrniskaufs (Absatz 1). Artikel 210 Absatz 1 E-OR ist somit im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Wiener Kaufrecht. Die Zweijahresfrist trägt den Interessen beider Parteien Rechnung und entspricht den jüngsten Entwicklungen im internationalen und ausländischen Recht. So wurde im deutschen Recht die sehr kurze Frist von sechs Monaten für die Verjährung der Mängelansprüche aus Kaufvertrag im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung, in Kraft seit 1. Januar 2002, auf zwei Jahre verlängert (Art. 438 Abs. 1 Ziff. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Diese Frist gilt sowohl für den Konsumgüterkauf als auch für andere Arten des Kaufs. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Frist bleibt im internationalen Vergleich moderat und übernimmt die Mindestfrist der EU-Richtlinie. So kann beispielweise auf das französische Recht hingewiesen werden, gemäss dem ein versteckter Mangel bis zu zwanzig Jahren nach Abschluss des Vertrages geltend gemacht werden kann (Art. 1641ff. und 2232 des französischen Zivilgesetzbuches); nach deutschem Recht können Rückgriffsansprüche bis zu fünf Jahren nach Vertragsabschluss durchgesetzt