Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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Wahrung des natürlichen und kulturellen Erbes und seiner nachhaltigen Entwicklung nach Massgabe ihrer staatlichen Zuständigkeitsordnungen und spezifischen Bedürfnisse geeignete Massnahmen zu ergreifen, ohne aber diese im Einzelnen vorzuschreiben. Dabei wird das Gewicht im Sinne von Impulsen auf die Entwicklung neuer Handlungsansätze, etwa im Bereich von Anreizinstrumenten, von partizipativen Methoden sowie von Bildung und Information gelegt.

Damit erweist sich das Übereinkommen als modernes Vertragswerk mit geringer Regelungsdichte, einem Schwergewicht auf dem gemeinsamen Verständnis und dem Setzen von Handlungsimpulsen für die nationalen Politiken. Zu den inhaltlich verwandten Instrumenten des Völkerrechts ergeben sich weder Überschneidungen noch Konflikte.

5.4 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Es werden keine Rechtssetzungsbefugnisse geschaffen oder delegiert. Die Konvention verweist in Art. 4 auf den Grundsatz der Subsidiarität und behält die innerstaatliche Kompentenzverteilung und Organisation ausdrücklich vor.

Beilagen:

Entwurf zum Bundesbeschluss über das Übereinkommen des Europarates vom 20. Oktober 2000 über die Landschaft

Deutsche Übersetzung des französischer Originaltextes des Übereinkommens des Europarates vom 20. Oktober 2000 über die Landschaft