Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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der Landschaft. Welches Gewicht den einzelnen Ansätzen in einem bestimmten Landschaftsraum unter Wahrung ihrer Ausgewogenheit zukommt, hängt von den Eigenarten der jeweiligen Landschaft und den für sie formulierten Zielen ab:

- Der „Landschaftsschutz“ umfasst die Massnahmen zur Erhaltung der bestehen-

den Eigenarten und Qualitäten einer Landschaft, die aufgrund ihrer spezifischen natürlichen oder kulturellen Ausprägung für die Bevölkerung von grossem Wert sind.

- Die „Landschaftspflege“ umfasst die dem Grundsatz der nachhaltigen Entwick-

lung entsprechenden Massnahmen zur Begleitung der durch wirtschaftliche, soziale oder ökologische Umstände hervorgerufenen Landschaftsveränderungen. Dabei gilt es dafür zu sorgen, dass sich die Landschaft harmonisch und im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen entwickeln kann.

- Die „Landschaftsplanung“ umfasst alle Planungs-, Gestaltungs- und Genehmi-

gungsverfahren. Landschaftsplanungen können der Inwertsetzung, der Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaften oder der Landschaftsgestaltung dienen.

Artikel 2 – Geltungsbereich

Das Übereinkommen schliesst das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien ein und findet auf Naturräume, auf ländliche Kulturlandschaften wie auch auf urbane Gebiete Anwendung. Die Besonderheit des Übereinkommens liegt darin, dass es sowohl für gewöhnliche als auch für aussergewöhnliche Landschaften gilt, weil sie alle für die Qualität des Lebensumfeldes der Menschen von Bedeutung sind.

Artikel 3 – Ziele

Dieser Artikel formuliert als Ziel des Übereinkommens die Förderung von Landschaftsschutz, -pflege und -planung in Europa mit Hilfe von nationalen Massnahmen und der Schaffung einer gesamteuropäischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

2.1.3 Kapitel II – Nationale Massnahmen

Artikel 4 – Verteilung der Zuständigkeiten

Jede Vertragspartei setzt das Übereinkommen auf derjenigen staatlichen Ebene um, die am besten für die entsprechenden Massnahmen geeignet ist. Sie trägt dabei ihren verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnungen, Organisationsformen und Politiken Rechnung. Dieser Grundsatz setzt das Subsidiaritätsprinzip um und verweist inhaltlich auf die Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung.

Artikel 5 – Allgemeine Massnahmen

Dieser Artikel nennt die zur Umsetzung des Übereinkommens zu treffenden Massnahmenbereiche, namentlich betreffend die

a. Anerkennung der Landschaft in der Rechtsordnung;