Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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Die betroffenen Vertragsparteien verpflichten sich, Programme zur Erfassung, Bewertung sowie zum Schutz und zur Planung grenzüberschreitender Landschaften zu erarbeiten.

Artikel 10 – Überwachung und Durchführung des Übereinkommens

In Anbetracht des bereichsübergreifenden Charakters des Begriffes der Landschaft und der dazugehörenden Tätigkeiten, wird das im Zuge einer Reorganisation beim Europarat neu geschaffene Steuerungskomitee für das kulturelle Erbe und die Landschaft (CDPATEP) mit der Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens betraut. Diese nimmt die Aufgaben in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich wahr und ist dem Ministerrat direkt unterstellt. Die Abstimmung mit der Konferenz der europäischen Raumplanungsminister erfolgt durch deren Beobachterstatus im CDPATEP. Somit brauchen für das Übereinkommen keine neuen Strukturen oder Einrichtungen auf internationaler Ebene geschaffen zu werden.

Artikel 11 – Landschaftspreis des Europarats

Das Ministerrat kann den Landschaftspreis des Europarats kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften oder von ihnen gebildeten Institutionen sowie nichtstaatlichen Organisationen verleihen. Mit dem Preis kann eine Landschaftspolitik oder eine Massnahme zum Schutz, zur Pflege und/oder Planung ausgezeichnet werden, die sich als nachhaltig wirksam erwiesen hat und damit Vorbildwirkung aufweist.

2.1.5 Kapitel IV – Schlussbestimmungen

Abgesehen von einigen geringfügigen Abweichungen entsprechen die Schlussbestimmungen dem für andere Übereinkommen und Abkommen des Europarats verwendeten Modell, das vom Ministerrat des Europarats genehmigt wurde. Die meisten Artikel bedürfen deshalb keiner weiteren Erläuterungen, mit folgenden präzisierenden Ausnahmen:

Artikel 12 bezweckt, mögliche inhaltliche Konflikte im Überschnitt mit anderen internationalen oder nationalen Rechtsinstrumenten zu vermeiden. Die Bestimmung stellt insbesondere klar, dass das Landschaftsübereinkommen die Anwendung von allenfalls strengeren und damit für die Landschaft günstigeren nationalen Bestimmungen in jenen Rechtsinstrumenten nicht hindert.

Artikel 16 regelt die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat, die jederzeit möglich ist und nach drei Monaten wirksam wird.

2.2 Beurteilung, Haltung der Schweiz

Aus schweizerischer Sicht kann das Übereinkommen als Bestätigung der gemeinsamen Anstrengungen des Bundes und der Kantone gewertet werden, die Landschaftspolitik in eine ganzheitliche, auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Aspekte gleichermassen berücksichtigende Umsetzung des Nachhaltigkeitsgedankens einzufügen. Die Landschaft wird in ihrer Gesamtheit als Thema anerkannt, ihre sozioökonomische Funktion und ihre Bedeutung für die kulturelle Vielfalt der