Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Wieso ein Landschaftsübereinkommen?
Das moderne Landschaftsverständnis beschränkt sich nicht mehr auf eine rein ästhetische Wahrnehmung des Raums. Mit der Entwicklung der Umweltpolitik ist die Landschaft ebenso wie Gewässer, Luft, Fauna, Flora und Boden als wesentlicher Bestandteil der Umwelt anerkannt worden. Der Begriff der Landschaft bezieht sich damit auf die ganze Landesfläche und ist Ausdruck des natürlichen und des kulturellen Erbes und der Wechselbeziehungen zwischen den vielfältigen naturräumlichen Voraussetzungen und menschlichen Tätigkeiten.
Die Landschaft ist zu einem Wert geworden, der eng mit Orten und Lebensbedingungen verbunden ist und zusammen mit dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund ein wichtiges Element der Lebensqualität und der Identität der Bürger bildet. Sie stellt eine zentrale wirtschaftliche Grundlage für den Tourismus dar und gewinnt auch als Standortfaktor zunehmend an Bedeutung.
Landschaftspolitik ist querschnittsbezogen und steht damit in engem Bezug zu sämtlichen raumwirksamen Politikbereichen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Raum- und Städteplanung, Infrastrukturen, Energie, Umwelt). Die Umsetzung der Landschaftspolitik setzt integrierte Instrumente und koordinierte Verfahren voraus. Landschaft soll nicht länger Gegenstand der Sorge wissenschaftlicher Experten bleiben. Sie muss vielmehr dem Anspruch der Bevölkerung gerecht werden, in einem Lebensumfeld zu leben, das nicht genormt oder verschandelt ist, sondern die Bedürfnisse der Bürger und ihre Identifizierung mit ihrem Lebensraum zulässt. Dieser Ansatz erfordert Instrumente, die eine partizipative und demokratische Beteiligung an der Pflege und Gestaltung dieses Raumes ermöglichen und gleichzeitig den regionalen Eigenarten Rechnung tragen.
Der Europarat hat sich die Wahrung der europäischen Identitäten in ihrer ganzen Vielfalt zum Ziel gesetzt. Er will den Mitgliedstaaten mit dem Landschaftsübereinkommen einen modernen rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellen, welcher der Landschaft in allen anderen raumrelevanten Politikbereichen ihren Platz sichert, ohne durch eine hohe Regelungdichte in die Souveränität der Mitgliedstaaten einzugreifen.
1.1.2 Situation in der Schweiz
Die Schweiz gehört zu den wenigen Mitgliedstaaten des Europarates, welche mit Art. 78 BV über eine explizite Verfassungsgrundlage zur Landschaft verfügen. Mit dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) wird sie auf Gesetzesstufe konkretisiert. Es handelt sich um eine Verbundaufgabe; die grundsätzliche Zuständigkeit verbleibt aber bei den Kantonen. Der Bund wird seinerseits im Rahmen der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Landschaft und ihrer Elemente verpflichtet. Zur Erfüllung des Verfassungsauftrages stehen ihm die Instrumente des NHG zur Verfügung. Verfassung und Gesetz gehen schon heute – wie das Übereinkommen – von einem