Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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ganzheitlichen Landschaftsverständnis aus, welches neben dem Schutz besonderer Landschaften einen sorgfältigen Umgang mit der Landschaft in ihrer Gesamtheit postuliert. Mit dem vom Bundesrat am 19. Dezember 1997 gutgeheissenen Landschaftskonzept Schweiz (LKS) mit seinem partnerschaftlichen Ansatz im Bereich der Umsetzung der Landschaftpolitik in den Sektoralpolitiken des Bundes besteht zudem ein modernes Umsetzungsinstrument, das auch auf europäischer Ebene Beachtung gefunden hat.

Das Landschaftsübereinkommen des Europarates deckt sich in der Philosophie wie auch in seinen wesentlichen Inhalten mit dem Landschaftsverständnis des schweizerischen Rechts und seiner Umsetzung durch Bund und Kantone.

1.1.3 Situation in Europa

Bis heute existiert kein völkerrechtliches Instrument, welches die Landschaft in ihrem gesamtheitlichen Verständnis, d.h. insbesondere mit ihrer kulturellen und sozialen Bedeutung sowie mit ihren Bezügen zur Wirtschaft, zur Information, zur Bildung und zur Partizipation der Bevölkerung thematisiert. Die bestehenden Übereinkommen beschränken sich auf den Arten- und Lebensraumschutz. Das Landschaftsübereinkommen kann diese Lücke schliessen.

Etliche Staaten, insbesondere die jüngeren Staaten Mittel- und Osteuropas, verfügen noch nicht oder nur unzureichend über rechtliche Grundlagen im Bereich der Umweltpolitik. Das Übereinkommen stellt für diese Staaten eine wichtige Grundlage dar, um ihre nationalen Rechtsgrundlagen zu entwickeln.

1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens

1.2.1 Verlauf der Verhandlungen im Europarat

Das Übereinkommen entstand im Nachgang zur 1. Europäischen Umweltministerkonferenz 1991 in Dobris (CZ) auf Initiative und unter der Federführung des Kongresses der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas des Europarates (CPLRE), in welchem auch die Schweiz mit mehreren Delegierten aus Kantonen und Gemeinden vertreten ist. Auslösend war unter dem Eindruck von “Rio” die Erkenntnis, dass mit den damals bestehenden völkerrechtlichen Instrumenten die ganzheitliche Bedeutung der Landschaft insbesondere für das physische und psychische Wohlbefinden der Bevölkerung und ihre sozioökonomische Bedeutung nicht erfasst werden konnte. Der CPLRE liess durch eine internationale, fachlich breit abgestützte Expertengruppe einen Entwurf ausarbeiten und dem Ministerrat des Europarates unterbreiten.

Die Schweiz konnte auf Expertenebene wesentliche Beiträge an die Entstehung des Übereinkommens leisten. Sie hat insbesondere darauf hingewirkt, der spezifischen Situation föderalistisch aufgebauter Staaten Rechnung zu tragen und Ansätze zu einer modernen Landschaftspolitik, wie sie im Landschaftskonzept Schweiz formuliert sind, einfliessen zu lassen.

Der Ministerrat des Europarates hat das Übereinkommen auf Antrag des Kongresses der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Europas, der parlamentarischen Versammlung des Europarates, des Komitees für die Aktivitäten im Bereich der