Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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b. Festlegung und Umsetzung einer auf Landschaftsschutz, -pflege und -planung ausgerichteten Politik;

c. Einführung von Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, der kommunalen und regionalen Behörden und weiterer Betroffener;

d. Berücksichtigung der Landschaft in den raumwirksamen Sektoralpolitiken.

Artikel 6 – Spezifische Massnahmen

Dieser Artikel befasst sich mit spezifischen Massnahmen, welche von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu entwickeln sind:

Bewusstseinsbildung: Der Bewusstseinsbildung der Bürger kommt eine Schlüsselrolle zu, denn von ihr hängt der Zustand der Landschaften ab. Mittels Information soll das Bewusstseins für den Wert der heutigen und zukünftigen Landschaften gefördert werden.

Ausbildung und Erziehung: Die Vertragsparteien werden aufgefordert, qualitativ hoch stehende, disziplinenübergreifende Ausbildungsgänge anzubieten und im Schul- und Hochschulunterricht landschaftsbezogene Themen einfliessen zu lassen.

Erfassung und Bewertung der Landschaften: Für die Erhaltung oder Verbesserung der Landschaftsqualität sind Grundlagen über die Eigenarten der Landschaften, über die sie beeinflussenden Kräfte und die Werte, die ihr von der betroffenen Bevölkerung beigemessen werden, erforderlich. An diesen Arbeiten sind die lokale Bevölkerung, die Öffentlichkeit und weitere Betroffene zu beteiligen.

Landschaftsqualitätsziele sollen aufgrund der Landschaftsbewertung und der Bezeichnung der besonders wertvollen landschaftlichen Elemente einer Region unter Anhörung der betroffenen Bevölkerung formuliert werden.

Umsetzung: Die Vertragsparteien werden aufgefordert, mit Blick auf den Landschaftsschutz, die Landschaftspflege und die Landschaftsplanung gesetzliche, administrative, oder finanzielle (Anreiz-)Instrumente nach Massgabe ihrer spezifischen Bedürfnisse einzuführen.

2.1.4 Kapitel III – Europäische Zusammenarbeit

Artikel 7 – Internationale Politiken und Programme

Das Ziel des Übereinkommens besteht unter anderem darin, Landschaftsaspekte vermehrt in internationalen Politiken und Programmen zu berücksichtigen.

Artikel 8 – Gegenseitige Hilfe und Informationsaustausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen technischen und wissenschaftlichen Hilfestellung durch Austausch von Erfahrungen und Forschungsergebnissen in Landschaftsfragen.

Artikel 9 – Grenzüberschreitende Landschaften