Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Europäische Union verfügt ebenfalls über Rechtsetzungsakte, die einen Bezug zur Landschaft aufweisen. Zu erwähnen ist insbesondere die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Abl. L 206 vom 22.7.1992, S.7; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105EG vom 20.November 2006, Abl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368). Verschiedene Rechtsakte aus den Bereichen landwirtschaft und Forschung sind indirekt ebenfalls relevant für den Landschaftsschutz.. Das Übereinkommen über die Landschaft steht im Einklang mit den Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.

Unter Hinweis auf Artikel 12 des Übereinkommens, welcher das Verhältnis zu verwandten völkerrechtlichen Instrumenten regelt, wird die Abgrenzung zu weiteren Instrumenten dargestellt:

- Das vorliegende Übereinkommen unterscheidet sich sowohl formell als auch

materiell vom Übereinkommen der UNESCO vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt. Beide Übereinkommen haben ebenso wie die Organisationen, unter deren Ägide sie verabschiedet wurden, einen unterschiedlichen räumlichen Wirkungskreis, d.h. das Eine einen Globalen, das Andere einen regionalen. Materiell gilt das Europäische Landschaftsübereinkommen für alle Landschaften, das UNESCO-Übereinkommen bezieht sich demgegenüber nur auf Objekte von aussergewöhnlichem, universellem Wert. Das wesentliche Ziel des Landschaftsübereinkommens liegt damit nicht in der Aufstellung eines Inventars aussergewöhnlicher Landschaften, sondern in der Sicherstellung des alltäglichen landschaftlichen Lebensumfeldes der Bevölkerung auf der Grundlage der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung.

- Das vorliegende Übereinkommen unterscheidet sich vom Übereinkommen des

Europarats über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume vom 19. September 1979 (Berner Konvention) insofern, als sich letzteres ausschliesslich auf die Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten beschränkt, die Gegenstand jenes Übereinkommens sind. Beim vorliegenden Übereinkommen steht demgegenüber die Lebensqualität des Menschen im Vordergrund. Das vorliegende Übereinkommen stellt somit eine Ergänzung dar, die eine Lücke schliesst, indem sie die Landschaft ganzheitlich mitsamt ihren sozioökonomischen und kulturellen Aspekten betrachtet.

- Das vorliegende Übereinkommen unterscheidet sich vom Übereinkommen zum

Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985 (Konvention von Grenada) und vom (revidierten) Übereinkommen des Europarats zum Schutz des archäologischen Erbes vom 16. Januar 1992 (Konvention von Valetta) insofern, als sich deren Tragweite ausschliesslich auf den Bereich des gebauten Kulturerbes konzentriert, welches aber auch Teil des ganzheitlichen und modernen Landschaftsverständnisses im Sinne des Landschaftsübereinkommens ist.

- Das vorliegende Übereinkommen unterscheidet sich vom Übereinkommen zum

Schutz der Alpen vom 7. November 1991 sowohl rechtlich als auch territorial: Es richtet sich gleichermassen an alle 47 Mitgliedstaaten des Europarates und greift damit nicht einen bestimmten Raum heraus. Es beschränkt sich in programmatischer Weise auf die Erarbeitung eines gemeinsamen inhaltlichen Verständnisses der Landschaft und ihrer Bedeutung und lädt die Mitglieder ein, zur