Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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Schweiz unterstrichen. Das Übereinkommen illustriert die Bedeutung moderner instrumenteller Ansätze wie die Förderung von Bottom-up-Prozessen oder auf Vereinbarungen basierende Abgeltungsmodelle mit finanziellen Anreizen. Auf der Vorgehensebene setzt es auf die Zusammenarbeit mit den raumrelevanten Politikbereichen und gesellschaftlichen Interessengruppen. Schliesslich anerkennt es die Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der Aus- und Weiterbildung der Akteure im Hinblick auf die Stärkung einer nichtnormativen Umweltpolitik und die Stärkung der interdisziplinären Forschung in der Schweiz.

Die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen in Bund und Kantonen tragen diesen Gedanken bereits heute Rechnung. Die vom Übereinkommen geforderten Instrumente und Massnahmen sind in der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie im Raumplanungsrecht des Bundes und der Kantone vorhanden und Gegenstand der laufenden Umsetzung. Die Landschaft ist immer wieder Thema Nationaler Forschungsprogramme sowie anwendungsorientierter Projekte bei Bund und Kantonen. Aktuell ist die Landschaft Gegenstand von Grundlagen und gesetzgeberischen Vorhaben in den Bereichen Landwirtschaft und Raumplanung. Die Bedeutung der Konvention für die Schweiz liegt damit in den von ihr gesetzten Impulsen und in der inhaltlichen Unterstützung der laufenden Umsetzung. Auf internationaler Ebene ergeben sich Synergien mit den Schwerpunkten der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Das Übereinkommen bringt für den Bund keinen rechtlichen oder organisatorischen Handlungsbedarf. Seine Umsetzung erfolgt inhaltlich und umfangmässig im Rahmen der laufenden Politiken, der darauf ausgerichteten Aktivitäten des Bundes sowie der in diesem Bereich weitgehend autonomen Kantone. Deren Rolle wird vom Übereinkommen ausdrücklich anerkannt. Die Umsetzung kann damit im Rahmen der vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen erfolgen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Das Übereinkommen bringt auch für die Kantone keinen zusätzlichen rechtlichen oder organisatorischen Handlungsbedarf. Es misst dem Subsidiaritätsprinzip eine zentrale Stellung zu und anerkennt die geltenden innerstaatlichen Zuständigkeiten ausdrücklich. Seine Umsetzung erfolgt inhaltlich im Rahmen der laufenden Umsetzung des geltenden Rechts und kann damit im Rahmen der laufenden Aktivitäten und mit den vorhandenen Ressourcen erfolgen.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Landschaftspolitik trägt schon heute zur Stärkung der Standortqualitäten der Schweiz bei. Sie ist geeignet, das für einen qualitätsorientierten Tourismus zentrale Grundkapital Landschaft zu erhalten, nachhaltig zu nutzen, zu pflegen und so weiterzuentwickeln, dass auch der nächsten Generation noch ausreichende Handlungsspielräume verbleiben. Im internationalen Standortrating und Standortwettbewerb spielt die Landschaft als Aspekt der Lebensqualität eine immer wichtigere Rolle. Als