Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten

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Teil einer zukunftsorientierten, am umfassenden Nachhaltigkeitsbegriff ausgerichteten Umweltpolitik trägt sie zur internationalen Glaubwürdigkeit der Schweiz bei.

3.4 Andere Auswirkungen

Es sind keine anderen Auswirkungen ersichtlich.

4 Legislaturplanung

Die Botschaft zur Ratifikation des Übereinkommens über die Landschaft ist in der Legislaturplanung 2008-2011 zwar nicht explizit erwähnt, sie trägt aber zur Umsetzung von Ziel 12 „Schonender Umgang mit den natürlichen Ressourcen“ sowie indirekt zur Umsetzung von Ziel 14 „Multilaterales Regelwerk stärken“ bei (BBl 2007 753).

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig. Nach gängiger und einheitlicher Rechtspraxis der Bundesbehörden (BBl 2002 617; 2005 1015) erstreckt sich diese Zuständigkeit auf alle Bereiche einschliesslich jener, welche in der Zuständigkeit der Kantone liegen.

Allerdings kann sich der Bund bei der Umsetzung eines Staatsvertrags, dessen Materie innerstaatlich in der Kompetenz der Kantone liegt, nicht auf auf Artikel 54 Abs. 1 BV stützen. Nach Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz und damit auch für den Landschaftsschutz zuständig. Diese Kompetenz der Kantone wird im Bereich des Landschaftsschutzes durch die in den Absätzen 2, 3 und 5 der genannten Bestimmung vorgesehenen Vorgaben und Kompetenzen überlagert. Der Bund hat den Landschaftsschutz insbesondere bei der Erfüllung seiner eigenen Aufgaben zu berücksichtigen. Er hat dabei vorzusehen, dass Landschaften geschont und wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Andererseits kommt ihm eine allgemeine Förderungskompetenz zu, indem er Bestrebungen des Landschaftsschutzes unterstützen und Objekte vom gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern kann. Daneben weisen weitere Verfassungsnormen wie etwa Artikel 75 BV über die Raumplanung oder Artikel 73 BV über die Nachhaltigkeit einen inhaltlichen Bezug zur Landschaft auf. Die Pflege der Kulturlandschaft ist gar ausdrücklicher Bestandteil des verfassungsmässigen Leistungsauftrages an die Landwirtschaft in Art. 104 BV. Die Umsetzung des Landschaftsabkommens obliegt somit je im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowohl den Kantonen wie auch dem Bund.