Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten
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biologischen und landschaftlichen Vielfalt (CO-DBP) sowie des Komitees für das kulturelle Erbe des Europarates (CC-PAT) am 19. Juli 2000 verabschiedet und den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung vorgelegt.
Die Schweiz hat die Konvention der Landschaft anlässlich der Eröffnungskonferenz des Europarates am 20. Oktober 2000 in Florenz zusammen mit 18 weiteren Staaten unterzeichnet; sie ist am 1. März 2004 mit der 10. Ratifikation in Kraft getreten. Mittlerweile (Stand 1. August) weist die Konvention 31 Mitgliedstaaten auf (Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien (ehem. jugoslaw. Republik), Moldawien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Slovakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Zypern); weitere 7 Staaten haben sie unterzeichnet.
1.2.2 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
……
2 Besonderer Teil
2.1 Ziele und Inhalt des Übereinkommens
2.1.1 Präambel
Das Übereinkommen fügt sich in die Aktivitäten des Europarats im Bereich des natürlichen und kulturellen Erbes, der Raumplanung, der Umwelt und der kommunalen Selbstverwaltung ein.
2.1.2 Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden einige im Übereinkommen verwendete Begriffe definiert.
Der Begriff „Landschaft“ betont die in stetem Wandel stehende Wechselwirkung zwischen naturräumlichen und soziokulturellen Einflüssen.
Die Begriffe „Landschaftspolitik“ und „Landschaftsqualitätsziele“ bezeichnen die beiden Hauptelemente der durch die Vertragsstaaten zu entwickelnden Strategie:
- die „Landschaftspolitik“ ist Ausdruck der Bereitschaft, allgemeine Grundsätze,
Strategien und Massnahmen zur Erhaltung, Pflege und Nutzung sowie zur Landschaftsplanung zu entwickeln,
- ein „Landschaftsqualitätsziel“ bringt die Eigenart einer bestimmten Landschaft
und ihre angestrebten Eigenschaften zum Ausdruck, wie sie die betroffene lokale Bevölkerung mit Blick auf ihr Lebensumfeld anerkannt sehen möchte,
„Landschaftsschutz“, „Landschaftspflege“ und „Landschaftsplanung“ umschreiben den Handlungsrahmen für zukunftsweisende und flexible Massnahmen zugunsten