Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/88: Genehmigung des Übereinkommens des Europarates über die Landschaft (Europäische Landschaftskonvention) · 13 Seiten
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5.2 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Das Übereinkommen ist unbefristet, kann aber nach Artikel 16 Absatz 1 jederzeit gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Bleibt zu prüfen, ob das Übereinkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob seine Umetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Als rechtsetzend gelten nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) jene Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. „Wichtige rechtsetzende Bestimmungen“ sind solche, die im internen Recht im Lichte von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines formellen Gesetzes zu erlassen wären.
Das Übereinkommen enthält Bestimmungen, die als wichtig im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 zu qualifizieren sind, da ihre Umsetzung in der Schweiz in einem formellen gesetzlichen Rahmen erfolgen müsste bzw. bereits erfolgt ist. So sieht das Übereinkommen in Artikel 6 Buchstabe B die Förderung der Ausbildung von Spezialisten und der schulischen und der universitären Bildung in den entsprechenden Bereichen vor. Fördertatbestände erfordern eine formell-gesetzliche Grundlage im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe e BV. In Artikel 6 Buchstabe C des Übereinkommens ist die Erstellung von Landschaftsinventaren vorgesehen. Für die Erstellung von Inventaren ist innerstaatlich ebenfalls eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 164 Abs. 1 Buchstaben e und f BV notwendig. Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) enthält die entspechenden Grundlagen bereits, namentlich in Art. 5 für Landschaften von nationaler Bedeutung. Dem Parlament bleibt aber die Möglichkeit der Anpassung der formellen gesetzlichen Rechtsgrundlagen vorbehalten.
Der Genehmigungsbeschluss untersteht daher dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV.
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5.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das Übereinkommen über die Landschaft ist ein Instrument des Europarats. Verschiedenen weiteren Übereinkommen, die einen gewissen inhaltlichen Bezug zur Landschaft im umfassenden Verständnis des vorliegenden Übereinkommens aufweisen, ist die Schweiz bereits beigetreten. Das Verhältnis zu den wichtigsten Übereinkommen wird nachstehend kurz dargestellt. Zudem ist auf verschiedene, auf der politischen Ebene eingeleitete Initiativen und Aktivitäten hinzuweisen, insbesondere auf die von der Europäischen Umweltministerkonferenz vom 25. Oktober 1995 in Sofia beschlossene Paneuropäische Strategie über die biologische und landschaftliche Vielfalt.