Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/97: Teilrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) · 58 Seiten
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(Bst. b; heute in Art. 63 Bst. e RTVV). Die Befreiung von Ergänzungsleistungen Beziehenden wird wie bisher auf schriftliches Gesuch hin und nach Vorlage der Bestätigung der zuständigen Behörde (AHV-Ausgleichskasse und EL-Durchführungsstellen) über die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen erteilt. Die Befreiung von diplomatischen Personen wird die Erhebungsstelle soweit möglich von Amtes wegen vornehmen; ihre Entscheidung fällt sie aufgrund der Daten aus den Einwohnerregistern und aus Ordipro. Da die Meldung bei der Einwohnerbehörde für ausländische diplomatische Personen freiwillig ist, verfügt die Erhebungsstelle nicht über die erforderlichen Daten aller dieser Personen, sodass daneben auch die Möglichkeit der Befreiung auf Gesuch hin eröffnet werden wird.
Nicht mehr ausdrücklich von der Abgabe befreit werden müssen stark pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen (vgl. heute Art. 63 Abs. b RTVV), da diese nach RHG keinen eigenen Haushalt führen. Ebenso hinfällig wird die ausdrückliche Befreiung von Personen mit ausländischem Wohnsitz (heute in Art. 63 Bst. a RTVV), da die heute solcherart von der Empfangsgebühr befreiten Personen von der Einwohnermeldepflicht ohnehin ausgenommen sind (aufgrund von Art. 3 Bst. c RHG) und dadurch in den Einwohnerregistern nicht erscheinen.
Absatz 2: Diese Bestimmung hält ausdrücklich fest, was bereits heute bei der Empfangsgebühr Praxis ist. Der ganze Privathaushalt wird von der Abgabe befreit, wenn eine Person aus diesem Haushalt die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Dies ist für den Fall, dass eine Person Ergänzungsleistungen bezieht, sachgerecht, da die kantonale Behörde bei ihrem Entscheid jeweils die wirtschaftliche Situation des ganzen Haushalts berücksichtigt; im Fall von diplomatischem Personal entspricht dies internationaler Usanz.
2.1.3 Abgabe von Unternehmen
Art. 70 Abgabepflicht der Unternehmen
Die Abgabe von Unternehmen löst das System der Empfangsgebühr bei Betrieben ab. Wegen des unterschiedlichen Anknüpfungspunkts ist die neue Abgabe anders ausgestaltet. Im neuen Abgabesystem ist es unerheblich, ob in einem Unternehmen ein Radio- oder Fernsehgerät betrieben wird und zu welchem Zweck. Die bisherige Unterscheidung nach gewerblichem und kommerziellem Empfang und die Anwendung eines dementsprechend differenzierten Tarifs (heute Art. 58 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 Abs. 2 und 3 RTVV) fällt somit dahin. Weil die Abgabe unabhängig vom Empfangsgerät zu entrichten ist, ist es auch nicht mehr zwingend, bei der Abgabeerhebung am einzelnen Unternehmen bzw. an der Geschäftsstelle als Ort des Empfangs anzuknüpfen. Deshalb wird nun pro abgabepflichtigem Unternehmen – einschliesslich aller Betriebsstätten und Filialen – jährlich eine einzige Abgabe erhoben. Statt wie bisher die unterschiedliche Art (gewerblich bzw. kommerziell) und das unterschiedliche Ausmass der Gerätenutzung (Zahl der verwendeten Geräte) wird als Kriterium für die unterschiedliche Grösse eines Unternehmens neu der Totalumsatz für die differenzierte Festlegung der Abgabe herangezogen.
Absatz 1: Erreicht ein Unternehmen in der relevanten Steuerperiode den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz, ist es abgabepflichtig. Für die Bemessung der Radio- und Fernsehabgabe eines Unternehmens ist jeweils eine abgeschlossene Steuerperiode massgeblich. Die Steuerperiode bei der MWST ist zurzeit das Kalenderjahr. Voraussichtlich per 1. Januar 2014 tritt jedoch eine Bestimmung in Kraft, die den Unternehmen erlaubt, auch das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuzie-